Warenlieferung ins EU-Ausland Gelangensbestätigung: Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung

Unternehmer, die innerhalb der Europäischen Union Waren ausliefern, müssen nachweisen, dass die Ware tatsächlich beim Unternehmen im EU-Ausland angekommen ist. Sie nutzen dafür die Gelangensbestätigung.

Nach einigen Fristverlängerungen gilt der Nachweis der Gelangensbestätigung seit 1. Januar 2014. - © Foto: benqook/Fotolia

Wann muss der Nachweis erbracht werden?

Bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen von deutschen Unternehmen ins EU-Ausland. Die Gelangensbestätigung ist ein einheitlicher Nachweis, der zusammen mit dem Doppel der Rechnung bestätigt, dass eine Warensendung Deutschland verlassen hat und der Versender somit von der Umsatzsteuer zu befreien ist.

Wie muss der Nachweis erbracht werden?

Es gibt verschiedene Nachweismöglichkeiten – siehe §17a UStDV

Einfachster Nachweis ist die so genannte Gelangensbestätigung zusammen mit dem Doppel der Rechnung §14 UStG , §14a UStG

Was soll die Gelangensbestätigung enthalten?

  • Name und Anschrift des Empfängers
  • die Menge der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung
  • Angabe von Ort und Monat des Erhalts
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des Abnehmers
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