Wer gekündigt wird, muss eine neue Stelle suchen, Bewerbungen schreiben und Bewerbungsgespräche führen. Vorstellungsgespräche finden aber oft während der normalen Arbeitszeit statt. Hat der Mitarbeiter ein Recht darauf, für diesen Termin freigestellt zu werden?

Wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigt, dann gibt es für beide Seiten viel zu tun. Der Chef macht sich auf die Suche nach einem neuen Mitarbeiter und der gekündigte Arbeitnehmer braucht schnell einen neuen Job. Er schickt Bewerbungen raus und hofft auf eine rasche Einladung für ein Vorstellungsgespräch. Stellt sich die Frage, was ist, wenn das Jobinterview während der regulären Arbeitszeit stattfindet? Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für das Bewerbungsgespräch freistellen?
Arbeitgeber muss freie Zeit auf Wunsch gewähren
Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Offenburg, verweist hier auf Paragraf 629 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Darin steht, dass nach Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses "angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren" ist.
Konkret heißt das: Während der Kündigungsfrist muss der Arbeitgeber Arbeitnehmern Freizeit zur Stellensuche gewähren. Laut Jürgen Markowski gilt das für alle Arbeitsverhältnisse, die nicht nur Aushilfsjobs sind, ebenso für Ausbildungsverhältnisse. Der Anspruch auf Freistellung gelte dabei nicht nur für ein konkretes Vorstellungsgespräch, sondern auch für Termine bei der Agentur für Arbeit oder bei einer Jobvermittlung.
Arbeitnehmer müssen Freistellung verlangen
Die freie Zeit müsse aber ausdrücklich verlangt werden, so Markowski. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen ihren Arbeitgeber im Zuge dessen über den Grund für und die Dauer der benötigten Freistellung informieren. Ein Fragerecht nach der Firma, bei der das Vorstellungsgespräch stattfindet, besteht allerdings nicht.
Der Arbeitgeber muss die verlangte Freizeit dann gewähren, und dabei die Terminwünsche der Beschäftigten berücksichtigen. "Das Interesse an der Jobsuche überwiegt hier etwaige Interessen des Arbeitgebers", erklärt Markowski. Ohne ausdrückliches Einverständnis des Arbeitgebers von der Arbeit fernbleiben, dürfen Arbeitnehmer jedoch nicht. "Das wäre eine Verletzung der noch bestehenden Arbeitspflicht."
Anspruch auf Vergütung unterschiedlich geregelt
Bleibt die Frage, ob Beschäftigte für die Zeiten, in denen sie freigestellt sind, auch ihre Vergütung erhalten. Das sei in Paragraf 629 BGB nicht ausdrücklich vorgesehen, so Markowski. Hier kommt Paragraf 616 BGB ins Spiel, demzufolge die Vergütung zu bezahlen ist, wenn wegen der Freistellung lediglich eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" ausfällt.
Dieser Paragraf kann jedoch im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen ausgeschlossen sein. Dann wiederum gibt es Markowski zufolge häufiger Regelungen im Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung, in denen der Anspruch auf bezahlte Freistellung "pauschaliert" wird. Darin heißt es dann etwa, dass der Betrieb Beschäftigte im Falle der Kündigung für die Stellensuche eine gewisse Anzahl an Stunden oder Tagen vergütet freistellen muss. dpa
Zur Person: Jürgen Markowski ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Offenburg und Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).