Steuerfreie Zuwendungen Gehaltsextra Gesundheitsförderung: Das ist zu beachten

Bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr können Arbeitgeber steuerfrei für die Gesundheitsförderung ausgeben. Welche Voraussetzungen für das Gehaltsextra erfüllt sein müssen und welche Maßnahmen möglich sind.

Ein Ernährungskurs stellt eine mögliche steuerfreie Leistung des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung in seinem Betrieb dar. - © rh2010 - stock.adobe.com

Handwerksbetriebe können ihre Beschäftigten mit zahlreichen Gehaltsextras motivieren. Ein in der Praxis beliebtes Gehaltsextra ist die so genannte Gesundheitsförderung. Bei Kosten der Gesundheitsförderung von bis zu 600 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr sind solche Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vor, sind solche Zuwendungen auch sozialversicherungsfrei. Allerdings gibt es einige Stolpersteine, die es zu umgehen gilt.

Grundsätze und Praxisbeispiel zur Steuerbefreiung

Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderungen bleiben nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei, wenn die Aufwendungen pro Jahr und Arbeitnehmer dafür nicht mehr als 600 Euro betragen. Weitere Voraussetzung: Die Zuwendung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn stattfinden.

Beispiel: Ein Arbeitgeber veranstaltet im Betrieb einen Gesundheitstag für einen starken Rücken. Die Kosten pro Teilnehmer betragen jeweils 150 Euro. Variante a: Der Arbeitgeber übernimmt diese Kosten, ohne dass sich das Gehalt der Teilnehmer ändert. Variante b: Das Gehalt der Mitarbeiter mindert sich um die Teilnahmegebühr.

 Variante aVariante b
Steuerfreies GehaltsextraJaNein
BegründungGewährung des Gehaltsextras Gesundheitsförderung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.Gewährung des Gehaltsextras im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.

Welche Maßnahmen zur Gesundheitsförderung sind steuerfrei?

Steuerfrei sind nur Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung, wenn diese Leistungen in §§ 20, 20a und 20b SGB V aufgeführt sind. Darunter fallen insbesondere folgende Leistungen: Kurse zu Bewegungsgewohnheiten, zur Ernährung, zur Stressbewältigung, zum Suchtmittelkonsum (z.B. Raucherentwöhnung) sowie Kurse zur betrieblichen Gesundheitsforderung. Beispiele sind Kurse zur Reduzierung arbeitsbedingter Entlastungen, zur gesundheitsgerechten betrieblichen Gemeinschaftsverpflegung und zur Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung.

Praxis-Tipp: Um lohnsteuerlich auf der sicheren Seite zu stehen, sollte man sich vom Veranstalter der Gesundheitsveranstaltung bescheinigen lassen, dass die angebotenen Leistungen nach den §§ 20, 20a und 20b SGB V und nach § 3 Nr. 34 EStG begünstigt sind.

Auch Zuschüsse können steuerfrei sein

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG greift auch dann, wenn der Beschäftigte begünstigte Gesundheitskurse bucht und der Arbeitgeber die Kosten übernimmt oder zumindest Zuschüsse leistet. Aber aufgepasst: Die Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine oder Fitnessstudios ist nicht nach § 3 Nr. 34 EStG begünstigt.

Praxis-Tipp: Einen Zuschuss zum Fitnessstudio kann der Arbeitgeber aber dennoch leisten. Der Arbeitgeber kann seinem Beschäftigten jeden Monat einen Gutschein von maximal 50 Euro zuwenden, den dieser dann für den Besuch eines Fitnessstudios einsetzen kann. Diese Zuwendung ist steuerfrei.

Nicht alle Zuwendungen sind nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei

Selbst wenn eine Gesundheitsförderung begünstigt ist, sind nicht alle übernommenen Nebenkosten im Zusammenhang mit der Gesundheitsförderung steuerfrei (BMF, Schreiben v. 20.4.2021, Randziffer 34). Das hat aktuell auch der Bundesfinanzhof bestätigt. Übernimmt der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Gesundheitsförderung die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, handelt es sich bei den übernommenen Kosten um steuerpflichtigen Arbeitslohn (BFH, Urteil v. 23.11.2023, Az. VI R 24/21).