Frist für Beiträge 2008 endet am 31. März 2009 Gefährden Sie nicht Ihre Rentenversicherung

Mit dem 31. März 2009 endet die Möglichkeit zur Zahlung freiwilliger Rentenbeiträge für das Kalenderjahr 2008. Eine lückenlose Beitragszahlung ist für eine Vielzahl von rentenversicherten Personen seit 1984 Voraussetzung zum Erhalt des Rentenanspruches im Falle von Erwerbsminderung.

Gefährden Sie nicht Ihre Rentenversicherung

Deshalb sollte jeder, der für das Jahr 2008 noch keine Beitragsbescheinigung von seinem Rentenversicherungsträger erhalten hat, überprüfen, ob alle Monate im Jahr 2008 mit Rentenzeiten belegt sind.

Erwerbsminderungsrenten

Wer kann sich die Erwerbsminderungsrenten durch freiwillige Beiträge erhalten ?

Nur Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 bereits mindestens 60 Monate Beitragszeit zurückgelegt hatten, können durch eine ununterbrochene Versicherung seither den Anspruch auf eine vorzeitige Rente bei teilweiser oder voller Erwerbsminderung erhalten. Als Versicherung in diesem Sinne gilt auch die Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres. Wird diese lückenlose Absicherung unterbrochen, geht der Anspruch mit dem nächsten Kalenderjahr verloren, auch wenn nur ein einziger Monat fehlt. Der Anspruch kann dann zukünftig nur mit einer Pflichtversicherung wieder erworben werden.

Für die "Nachzahlung" von Beiträgen für das Kalenderjahr 2008 beträgt der Mindestbeitrag 79,60 Euro je Monat. Über diesen Betrag hinaus ist jede Zahlung bis zum Höchstbeitrag von 1.054,70 Euro je Monat zulässig. Diese Werte sind für das gesamte Bundesgebiet maßgebend. Welcher Beitrag am sinnvollsten gezahlt werden sollte, kann im Rahmen eines Beratungsgespräches bei der Rentenversicherung und ihren Beratungsstellen geklärt werden.

Dort ist auch zu erfragen, für welche Monate Beiträge noch zu entrichten sind.

Bereiterklärung nicht ausreichend

Die Beiträge können nur dann für 2008 von der Rentenversicherung angerechnet werden, wenn sie bis zum 31. März 2009 auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers eingegangen sind oder zumindest das Konto des Beitragszahlers bereits am 31. März 2009 mit der Überweisung belastet war. Eine Bereiterklärung reicht in der Regel nicht aus. Nur soweit in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März ein Beitrags- oder Rentenverfahren (noch) läuft, ist dies relevant. Hier verlängert sich die Berechtigung zur Nachzahlung von Beiträgen bis d rei Monate nach Verfahrensende.

Um die Gefahr des Versäumens eines Zahlungstermines auszuschalten, empfiehlt es sich, die Beiträge im Abbuchungsverfahren zu entrichten. rei