Das Bundesfinanzministerium macht bei der Steuerschuldnerschaft eine Rolle rückwärts. Für Gebäudereiniger und Bauunternehmer gelten seit Oktober wieder die alten Regelungen. Was das in der Praxis bedeutet und was nun zu tun ist.
Bernhard Köstler

Die steuerliche Bürokratie, mit denen sich Unternehmer aus der Gebäudereiniger- und der Baubranche und derzeit herumschlagen müssen, ist kompliziert. Zum einen gibt es verschiedene Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Änderung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG für Gebäudereinigungsleistungen und nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG für Bauleistungen .
Zum anderen wurden diese Änderungen seit 1. Oktober wieder ersatzlos gestrichen und die alte Rechtslage erstmals gesetzlich wiedereingeführt.
Trotz dieses verwirrenden Hin und Her gibt es auch eine gute Nachricht zu vermelden. Die Bestimmung, ob die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG greift, übernimmt seit 1. Oktober 2014 das Finanzamt .
Steuerschuldnerschaft: Änderungen im Überblick
Nach alter Rechtslage musste ein Unternehmer, der Gebäudereinigungsleistungen in Rechnung stellte – genauso wie ein Bauunternehmer, der Bauleistungen in Rechnung stellte – keine Umsatzsteuer in seiner Rechnung ausweisen, wenn der Auftraggeber selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen bzw. Bauleistungen erbringt . Nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen bzw. Bauleistungen erbringt ein Auftraggeber, wenn in seinen Vorjahresumsätzen mehr als zehn Prozent Gebäudereinigungsumsätze bzw. Bauleistungsumsätze auswies.
Das Problem dabei: Diese Regelung war nicht im Umsatzsteuergesetz geregelt, sondern nur im Umsatzsteuer-Anwendungserlass und in Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Und an diese Regelungen waren nur die Finanzämter gebunden.
Aus diesem Grund kippte der Bundesfinanzhof die Steuerschuldnerschaft für Gebäudereinigungsleistungen und Bauleistungen nach der 10-Prozent-Grenze und urteilte, dass ein Auftraggeber nur dann zum Steuerschuldner wird, wenn er die erhaltene Leistung seinen Kunden selbst wieder als Gebäudereinigungsleistungen bzw. Bauleistungen in Rechnung stellt ( BFH, Urteil v. 22.8.2013, Az. V R 37/10).
Das Bundesfinanzministerium wies dar aufhin seine Beamten an, die Grundsätze des BFH-Urteils vom 22. August 2013 in vollem Umfang für nach dem 14. Februar 2014 ausgeführte Umsätze anzuwenden (BMF, Schreiben v. 5.2.2014 und 8.5.2014).
Für die Vergangenheit konnten Unternehmer, die Gebäudereinigungsleistungen erbringen und Bauunternehmer aus Vereinfachungsgründen die damals getroffenen Vereinbarungen ( Steuerschuldnerschaft ja oder nein) mit dem Auftraggeber beibehalten, selbst wenn diese Vereinbarungen nicht den Grundsätzen des BFH-Urteils entsprachen (Nichtbeanstandungsregelung).
Das gilt seit 1. Oktober
Die Grundsätze des BFH-Urteils v. 22. August 2013 sind für Umsätze, die nach dem 30. September erbracht werden, nicht mehr anzuwenden. Durch das Kroatienanpassungsgesetz wurde wieder die 10-Prozent-Grenze eingeführt. Die Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen greift danach, wenn der Auftraggeber im Vorjahr Bauumsätze von mehr als zehn Prozent im Verhältnis zu seinen Gesamtumsätzen erzielte.
Ob die Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen anzuwenden ist oder nicht, entscheidet künftig das Finanzamt. Dazu stellt das Finanzamt dem Auftraggeber einen Nachweis aus, der längstens drei Jahre gültig ist und nur für die Zukunft widerrufen werden kann. Ein Muster dieses Nachweises ist dem BMF-Schreiben v. 26.8.2014 (Az. IV D 3 – S 7279/10/10004) beigefügt.
So gehen Sie seit 1. Oktober vor
Bevor Sie eine Rechnung an einen unternehmerischen Auftraggeber über ausgeführte Gebäudereinigungsleistungen bzw. Bauleistungen stellen, sollten Sie seit 1. Oktober folgendermaßen vorgehen, um bei der Rechnungsstellung auf der sicheren Seite zu stehen:
- Bitten Sie den Auftraggeber darum, sich beim Finanzamt einen Nachweis zur Steuerschuldnerschaft aushändigen zu lassen.
- Liegen die Voraussetzungen für die Steuerschuldnerschaft nicht vor, lassen Sie sich unbedingt auch die Ablehnung des Nachweises durch das Finanzamt vorlegen.
- Ohne den Nachweis müssen Sie Umsatzsteuer in Ihrer Rechnung über Bauleistungen ausweisen.
- Legt Ihnen der Auftraggeber einen Nachweis vor, dass er zum Steuerschuldner nach § 13b UStG wird, stellen Sie die Rechnung ohne Umsatzsteuer und weisen Sie in der Rechnung dar auf hin, dass der Leistungsempfänger (= Auftraggeber) Schuldner der Umsatzsteuer ist.
Tipp: Bewahren Sie den Nachweis bei Ihren Geschäftsunterlagen auf und haken Sie regelmäßig vor Rechnungsstellungen beim Auftraggeber nach, ob dieser Nachweis noch gültig ist. Am besten per E-Mail fragen und die schriftliche E-Mail-Antwort ebenfalls bei den Geschäftsunterlagen aufbewahren.
Ein Rechnungsmuster zur Steuerschuldnerschaft können Sie hier herunterladen.>>>
Ein Rechnungsmuster ohne Steuerschuldnerschaft gibt es hier als Download.>>>