Geschenke, Sponsoring, Firmen-Event So umdribbeln Sie steuerliche EM-Fallen

Sie möchten Trikots, Eintrittskarten oder Fanartikel an Kunden, Geschäftspartner oder Mitarbeiter verschenken? Dann sollten Sie einige steuerliche Besonderheiten beachten – und zum Beispiel wissen, worin sich Geschenke und Werbeartikel unterscheiden. Auch bei der EM-Party mit dem Team oder dem von Ihnen gesponserten Public Viewing im Heimatort ist steuerliche Vorsicht geboten.

Fußbälle als Kundengeschenk? Steuerlich kommt es hier auf den Nettowarenwert an. - © U. J. Alexander - stock.adobe.com

Am 14. Juni 2024 beginnt endlich die Fußball-Europameisterschaft (EM) in Deutschland. Ein Ereignis, bei dem gefeiert, geschenkt und bewirtet wird. Wollen Unternehmer während der Fußball-EM 2024 Werbemaßnahmen fahren, sollten sie bei den Steuern die wichtigsten Regelungen kennen und beachten.

Fußball-EM 2024: Geschenke an Kunden und Geschäftspartner

Schenken Sie Kunden, Geschäftspartnern oder deren Mitarbeitern anlässlich der Fußball-EM 2024 Gegenstände wie Fußbälle oder Deutschland-Trikots, gilt bei den Steuern Folgendes:

  • Liegen die Geschenkaufwendungen je Empfänger bei netto mehr als 50 Euro (bis Ende 2023: 35 Euro), liegen steuerlich nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vor und die Vorsteuererstattung ist ausgeschlossen.
  • Zu den Geschenken zählen auch Nebenkosten wie die Übernahme von Fahrtkosten oder Übernachtungskosten des Beschenkten.

Beispiel: Sie schenken einem Geschäftspartner eine Eintrittskarte zu einem Spiel der Fußball-EM, spendieren ihm die An- und Abreisekosten sowie eine Übernachtung. Kosten: 250 Euro. Diese 250 Euro dürfen den Gewinn als Geschenkaufwendungen leider nicht mindern und es gibt keinen Vorsteuerabzug.

Praxis-Tipp: Sollten die Kosten für das Präsent während der Fußball-EM 2024 netto nicht mehr als 50 Euro kosten, kann es trotzdem passieren, dass das Finanzamt bei den Steuern streng ist und den Betriebsausgabenabzug streicht. Hintergrund: Geschenkaufwendungen sind stets getrennt von den übrigen Betriebsausgaben zu verbuchen bzw. aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 7 EStG). Werden Geschenkaufwendungen auf dem Konto Werbung oder Repräsentation verbucht bzw. aufgezeichnet, ist der Betriebsausgabenabzug tabu, selbst wenn das Präsent netto nicht mehr als 50 Euro gekostet hat.

Pauschalsteuer nach § 37b EStG

Sehen Sie die Fußball-EM 2024 als Anlass für Werbemaßnahmen, kann das bei den Steuern für den Beschenkten kompliziert werden. Denn handelt es sich bei dem Beschenkten um einen Kunden, Geschäftspartner oder dessen Mitarbeiter, muss der Beschenkte in Höhe des Werts des Geschenks eigentlich Einnahmen versteuern. Er bekommt die Zuwendungen ja wegen der bestehenden Geschäftsbeziehung. Um zu vermeiden, dass das Finanzamt von den Präsenten erfährt und beim Beschenkten Steuern dafür festsetzt, kann der schenkende Handwerksbetrieb aktiv werden und eine 30-prozentige Pauschalsteuer sowie Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer nach § 37b EStG ans Finanzamt abführen. Damit sind die Steuern bezüglich der Sachzuwendung für Geschenke während der Fußball-EM 2024 erledigt und das Finanzamt lässt die Beschenkten in Ruhe.

Praxis-Tipp: Mit Blick auf Geschenke während der Fußball-EM 2024 und Steuern nach § 37b EStG ist Folgendes wissenswert:

  • Die Pauschalsteuer meldet man in der Lohnsteueranmeldung an.
  • Entscheidet sich ein Unternehmer für die Abführung der Pauschalsteuer nach § 37b EStG, muss diese Pauschalsteuer im Jahr 2024 für alle Zuwendungen an Kunden, Geschäftspartner und deren Kunden angewandt werden.
  • Die Pauschalsteuer erhöht nicht den Wert des Geschenks.
  • Liegen die Geschenkkosten netto über 50 Euro, handelt es sich auch bei der Pauschalsteuer um nicht abziehbare Betriebsausgaben.
  • Betragen die Kosten des Geschenks während der Fußball-EM 2024 netto nicht mehr als 50 Euro, dürfen auch die pauschalen Steuern nach § 37b EStG als Betriebsausgaben den Gewinn mindern.

Geschenke zur EM: Clevere Aufzeichnungen führen

Stößt das Finanzamt im Rahmen einer Prüfung auf Geschenkaufwendungen anlässlich der Fußball-EM 2024, wird es kritisch prüfen, ob bei den Steuern alles richtig gemacht wurde. Dazu ist es sinnvoll, Listen zu führen, in denen die Geschenke mit Wert und Empfänger und dem Tag der Übergabe des Geschenks vermerkt sind. Hintergrund, warum es sinnvoll sein kann, clevere Aufzeichnungen zu führen:

  • Geschenkaufwendungen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Aufwendungen für Geschenke netto mehr als 50 Euro pro Jahr und Empfänger betragen. Führen Sie keine Liste, kann es passieren, dass ein Kunde anlässlich der Fußball-EM 2024 ein Geschenk für 45 Euro bekommt und Weihnachten 2024 erneut ein Geschenk im Wert von 30 Euro zugewendet bekommt. Folge: Hier würden in Höhe von 75 Euro nicht abziehbare Betriebsausgaben vorliegen und der Vorsteueranzug würde kippen. Stellt das Finanzamt solche Mehrfachgeschenke pro Jahr fest und es wurden keine Listen geführt, wird es unterstellen, dass dies mehrfach passiert ist und wird nicht abziehbare Betriebsausgaben schätzen. Dieses geschätzte Betriebsausgabenabzugsverbot kann durch Führen einer Geschenke-Liste verhindert werden.
  • Hat ein selbstständiger Handwerker mehrere Niederlassungen, kann es passieren, dass ein Kunde von mehreren Niederlassungen Geschenke erhält. So kann es passieren, dass die Netto-50-Euro-Grenze in einem Jahr überschritten wird. Das würde durch die Führung einer Geschenke-Liste sofort erkannt werden.

Stornokosten und vergebliche Geschenkaufwendungen

Was passiert eigentlich, wenn der Inhaber eines Handwerksbetriebs Geschenke für Kunden, Geschäftspartner oder für deren Mitarbeiter kauft und diese entweder nicht verschenken kann oder wenn Stornogebühren für zurückgegebene Eintrittskarten anfallen? 

Beispiel: Ein Handwerker hat Karten für die Fußball-EM 2024 ergattert (300 Euro für drei Eintrittskarten) und ihm war in puncto Steuern eigentlich klar, dass hier nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vorliegen. Die Karten wollte er einem Geschäftspartner schenken. Doch vor dem Spiel sagt der Kunde ab. Die Karten können noch zurückgegeben werden. Es fallen jedoch 150 Euro Stornogebühren an. Handelt es sich nun bei den Stornogebühren um nicht abziehbare Betriebsausgaben?

Die Antwort auf diese Frage lautet glücklicherweise "nein". Die Stornogebühren oder Kosten für Geschenke, die nicht verschenkt werden konnten, sind in voller Höhe als "sonstige Betriebsausgaben" oder als "Werbeausgaben" abziehbar. Denn liest man den Gesetzeswortlauf in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG genau, heißt es dort "Aufwendungen für Geschenke an Personen …".

Geschenk bedeutet, dass es einen Beschenkten oder einen Bereicherten gibt. Liegen die Geschenke noch im Lager oder mussten für Geschenke anlässlich der Fußball-EM 2024 Stornogebühren gezahlt werden, greift diese strenge Regel bei den Steuern nicht. Denn es gibt hier weder einen Beschenkten noch einen Bereicherten.

Praxis-Tipp: Solche Stornogebühren können auch anfallen, wenn ein Handwerker einem Kunden, einem Geschäftspartner oder dessen Mitarbeiter während der Fußball-EM 2024 einen Trip nach München spendieren wollte. Wird der Trip abgesagt und es fallen Stornogebühren für Hotel, Stadtführung oder für den gebuchten Restaurantbesuch an, sind diese Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.

Unterscheidung zwischen Geschenken und Werbeartikeln

Kunden, Geschäftspartner oder deren Mitarbeiter können während der Fußball-EM 2024 auch beschenkt werden, ohne dass es bei den Steuern kompliziert wird. Werden nämlich nur Werbeartikel mit geringem Wert geschenkt (in der Regel bis zu zehn Euro) und sind die Werbeartikel mit dem Logo des Handwerksbetriebs versehen, liegen in der Regel keine Geschenke im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vor. Werbegeschenke werden zudem regelmäßig an einen potenziellen Kundenkreis verschenkt, also an Kreise von Menschen, zu denen (noch) keine geschäftlichen Beziehungen bestehen.

Beispiel: Sie kaufen 300 Fußbälle im Wert von jeweils 5,99 Euro je Ball und 2.000 Deutschland-Fahnen im Wert von 1,99 Euro je Fahne. Diese werden bei einem Straßenfest an die Besucher verteilt. Es liegen keine Geschenkaufwendungen im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, weil Werbeartikel von nur geringem Wert geschenkt wurden und zu den Beschenkten keine geschäftliche Beziehung bestand. Folge: Die Ausgaben im Zusammenhang mit der Fußball-EM 2024 sind bei den Steuern unkritisch und deshalb in voller Höhe als Werbung abziehbar.

Praxis-Tipp: Es kann natürlich auch bei Werbeartikeln von geringem Wert passieren, dass insgesamt nicht abziehbare Betriebsausgaben vorliegen. Konkret: Sie kaufen Lederfußbälle im Wert von 9,99 Euro je Ball und schenken einem langjährigen Geschäftspartner zehn solcher Fußbälle. Hier liegen nicht abziehbare Betriebsausgaben vor, weil mehr als 50 Euro netto zugewendet wurden.

Fußball-EM: Geschenke an eigene Mitarbeiter

Natürlich interessiert sich das Finanzamt auch dafür, wenn eigenen Mitarbeitern Geschenke zugewendet werden. Erhalten Mitarbeiter anlässlich der Fußball-EM 2024 Geschenke, gilt bei den Steuern Folgendes:

  • Sachzuwendungen wie Geschenke stellen beim Mitarbeiter steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
  • Statt individuell Steuern auszurechnen und abzuführen, kann auch hier die 30-prozentige Pauschalsteuer nach § 37b EStG inklusive Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer abgeführt werden.
  • Bei Abführung der Pauschalsteuer nach § 37b EStG ist zu beachten: Wird die Pauschalsteuer einmal für steuerpflichtige Sachzuwendungen an Mitarbeiter abgeführt, gilt das für alle Sachzuwendungen an Mitarbeiter im Jahr 2024.
  • Die Vorschrift nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG greift bei Geschenken an Mitarbeiter nicht. Das bedeutet im Klartext: Selbst, wenn die Geschenkaufwendungen netto mehr als 50 Euro betragen, dürfen die Geschenkaufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen den. Das gilt auch für die abgeführte Pauschalsteuer nach § 37b EStG.

Sponsoringaufwendungen

Wer die Fußball-EM 2024 dazu nutzt, Sponsoring zu betreiben, muss bei den Steuern auch einiges beachten. Grundsätzlich sind Sponsoringausgaben in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.

Beispiel: Die Gemeinde veranstaltet anlässlich der Fußball-EM ein Public Viewing. Sie unterstützen die Veranstaltung mit einem Sponsoringbeitrag von 2.000 Euro. Dafür sind überall Werbebanner mit Ihrem Firmenlogo angebracht. Folge: Hier liegen unbestritten in voller Höhe abziehbare Betriebsausgaben vor.

Praxis-Tipp: Es könnten bei Sponsoringaufwendungen nur dann teilweise nicht abziehbare Betriebsausgaben vorliegen, wenn Eintrittskarten an den Sponsor ausgehändigt werden und der Sponsor nicht aufzeichnet, an wen er die Karten verschenkt hat.

Vorsicht vor dritter Betriebsveranstaltung

Bei Betriebsveranstaltungen gibt es eine Grenze für Teilnehmerkosten von 110 Euro. Übersteigen die Kosten je Teilnehmer bei einer Betriebsveranstaltung diesen Betrag, handelt es sich bei dem übersteigenden Betrag um steuerpflichtigen Arbeitslohn und es wird Lohnsteuer fällig. Diese Freigrenze gilt aber nur für zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr.

Wird eine dritte Betriebsveranstaltung im Kalenderjahr durchgeführt, dann gilt diese Freigrenze ab dieser dritten Veranstaltung nicht mehr und es wird für die kompletten Kosten Lohnsteuer fällig.

Gab es schon zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr 2024 und der Betriebsinhaber veranstaltet ein Event zum gemeinsamen Fußballschauen, kann das eine dritte Betriebsveranstaltung im Jahr 2024 sein und es muss Lohnsteuer abgeführt werden.

Steuertipp: Werden mehr als drei Betriebsveranstaltungen durchgeführt, kann sich der Betriebsinhaber frei dafür entscheiden, für welche beiden Betriebsveranstaltungen die 110-Euro-Grenze in Anspruch genommen wird und für welche Veranstaltungen nicht.  So kann die abzuführende Lohnsteuer so gering wie möglich gehalten werden.