Nutzt ein Handwerker zur Erstellung seiner Einkommensteuererklärung ein herkömmliches Steuerberechnungsprogramm und vergisst bestimmte Eingaben, weil das Finanzamt eine fehlerhafte Maskenführung hat, stellt sich die Frage, ob das Finanzamt fehlerhafte Bescheide nach Ablauf der Einspruchsfrist noch ändern muss?
Für Fehler in Steuersoftware haftet der Steuerzahler
Leider nein, so der Tenor eines Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. Denn eine Änderung wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abgabenordnung ist nach Ablauf der Einspruchfrist nur dann möglich, wenn den Steuerzahler kein "grobes Verschulden" an den fehlerhaften Angaben trifft.
Doch Fehler an der Steuersoftware werden als Vertreterverschulden gewertet. Das bedeutet im Klartext: Der Fehler der Software wird dem Steuerzahler in die Schuhe geschoben und ein grobes Verschulden unterstellt. Eine Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids ist in solchen Fällen also ausgeschlossen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30.8.2011, Az. 3 K 2674/10).
Tipp: Unternehmer sollten sich also unbedingt steuerlich beraten lassen, wenn sie steuerlich nicht sehr informiert sind. Denn nur lassen sich steuerliche Nachteile gleich im Vorfeld und Probleme mit dem Finanzamt vermeiden. Fehler fallen bei steuerlicher Beratung meist vor Ablauf der Einspruchfrist ein, weil der Berater die Bescheide gleich nach Bekanntgabe prüft.
dhz