Versäumt ein Steuerzahler, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid einzulegen, wird dieser normalerweise bestandskräftig. Die Fehler können dann nicht mehr berichtigt werden. Doch sind die Finanzämter wirklich so streng? Antwort: Ja, aber es gibt eine Ausnahme, wenn die Frist ohne Verschulden versäumt wurde.
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
Die entsprechende Vorschrift trägt die sperrige Bezeichnung "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand". Sie bewirkt, dass die einmonatige Einspruchsfrist nach Wegfall des unverschuldeten Hindernisses erneut beginnt. Die Wiedereinsetzung wird vom Finanzamt auf Antrag in der Regel gewährt, wenn ein Steuerzahler nachweislich plötzlich und schwer erkrankt ist oder wenn ein Unfall kurz vor Ablauf der Einspruchs- bzw. Klagefrist die Einreichung unmöglich macht.
Was passiert, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Mandat niederlegt?
Der Bundesfinanzhof musste nun klären, ob es die Wiedereinsetzung auch für den Fall gibt, wenn ein Prozessbevollmächtigter Klage für einen Steuerzahler erhob und einen Tag vor Ende der Frist zur Nachreichung der Klagegründe sein Mandat niederlegte und der Kläger bis zum Fristende nachweislich nur Absagen zur Klagebetreuung von anderen Anwälten erhielt.
Die erfreuliche Antwort der Münchner Richter: Ja, das ist ein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Dem Kläger wird also eine neue Frist zur Nachreichung der Klagegründe gewährt, die beginnt, sobald ein neuer Anwalt als Prozessbevollmächtigter gefunden ist. (BFH, Beschluss vom 09. Juli 2025, Az. X B 111/24). dhz
