Entschädigung bei Betriebsschließungen Friseurin fordert Entschädigung: Erstes Urteil zu Corona-Schließungen

Muss der Staat für Betriebsschließungen im Zuge der Covid-19-Pandemie eine Entschädigung an die betroffenen Unternehmer zahlen? Juristen streiten seit Wochen über diese Frage. Nun gibt es eine erste Entscheidung.

Catrin Gesellensetter

Gibt es eine Entschädigung für Betriebe, die wegen der Corona-Pandemie ihren Betrieb schließen mussten? Das erste Urteil dazu wurde nun gefällt. - © New Africa - stock.adobe.com

Eine Friseurin aus Baden-Württemberg hat vor dem Landgericht Heilbronn geklagt. Weil sie ihren Salon während des Corona-Lockdowns vorübergehend schließen musste, erlitt sie nach eigenen Angaben massive wirtschaftliche Einbußen. Die Frau sah dadurch ihre Existenz bedroht und verlangte vom Gesundheitsamt des Landkreises Heilbronn Entschädigungszahlungen für den entstehenden Verdienstausfall. Als die Antwort auf sich warten ließ, beantragte sie beim Landgericht (LG) Heilbronn einen Vorschuss auf die geforderte Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro.

Das Gericht wertete den Antrag zwar als grundsätzlich zulässig. In der Sache aber drang die Salon-Betreiberin nicht durch (Az. I 4 O 82/20). Damit gibt es nun das bundesweit erste Urteil zu Corona-Entschädigungen und damit zu einer seit Wochen diskutierten Rechtsfrage, die immer häufiger die Gerichte beschäftigt: In der zweiten Maiwoche berichteten Medien unter Berufung auf den Deutschen Richterbund, dass allein bei den deutschen Verfassungs- und Verwaltungsgerichten bereits tausend Eilanträge im Zusammenhang mit den Einschränkungen in der Corona-Pandemie eingegangen seien. Die Verfahren betreffen neben der Maskenpflicht, den Versammlungsverboten und Reisebeschränkungen auch die Regelungen für Geschäftsöffnungen.

Keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei allgemeinen Betriebsschließungen

„Das Landgericht Heilbronn gibt Rechtssuchenden mit seinem Urteil eine erste wichtige Orientierung, welche potenziellen Ansprüche Geschäftsinhaber gelten machen können – und wo deren Grenzen verlaufen“, sagt Dr. Malte Weitner, Rechtsanwalt bei Oppenländer in Stuttgart. Er hat in dem Verfahren das Land Baden-Württemberg vertreten. Da die Entscheidung im Eilverfahren ergangen sei, müsse man natürlich noch den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten. „Gerade so früh in der Diskussion um Entschädigungsansprüche ist es aber hilfreich, eine für ein Verfügungsverfahren recht detaillierte Einschätzung zu haben“, so der Jurist.

Zunächst widmete sich das Gericht der Frage, ob die klagende Friseurin Ansprüche aus § 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ableiten könne. Die Regelung spricht Existenzbedrohten eine Entschädigung für einen Verdienstausfall zu, wenn sie „als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern“ Verboten in der Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegen. Das Gericht hielt die Norm im konkreten Fall aber nicht für einschlägig, da sie einen Anspruch auf Entschädigung nur vorsehe, wenn ein Betrieb vorübergehend schließen müsse, weil der Betreiber selbst erkrankt ist oder unter angeordneter Quarantäne steht. Allgemeine Betriebsschließungen zu Präventionszwecken hingegen seien nicht erfasst.

Zudem lasse sich nicht ausreichend belegen, dass die vorübergehende Betriebsschließung für die Friseurin tatsächlich existenzbedrohend sei. Dies gelte umso mehr, als die Saloninhaberin bereits eine Soforthilfe vom Land in Höhe von 9.000 Euro erhalten habe, Kosten zwischenzeitlich durch das Kurzarbeitergeld hätte reduzieren können und ihr Geschäft Anfang Mai wieder öffnen durfte.

Entschädigungen nach dem Polizeirecht

Auch einen Anspruch auf Entschädigung auf Basis des § 55 Polizeigesetz Baden-Württemberg verneinte das LG Heilbronn. Zwar können danach „nicht beteiligte Personen“, die von einer Polizeimaßnahme betroffen sind, grundsätzlich eine angemessene Entschädigung für den durch die Maßnahme entstandenen Schaden verlangen. Da jedoch das Infektionsschutzgesetz für die konkrete Situation abschließende Regelungen enthalte, scheide ein solcher Anspruch aus.

Kein Sonderopfer der Friseurin

Zuletzt wandte sich das Gericht der Frage zu, ob die Friseurin durch die rechtmäßige Grundrechtsbeschränkung durch den Staat möglicherweise so schwer betroffen sei, dass der Eingriff ihr ein (entschädigungspflichtiges) Sonderopfer abverlange. Ein solches setzt aber stets voraus, dass der oder die Betreffende im Vergleich zu den meisten anderen Eigentümern in der gleichen Lage schlechter gestellt wird, weil diesen keine vergleichbaren Einschränkungen auferlegt werden. Das aber war vorliegend nicht der Fall. Im Gegenteil. Die Kontaktsperren im Zuge der Covid-19-Pandemie trafen alle Friseure des Landes gleichermaßen, so das man schon deshalb schwer von einem Sonderopfer sprechen kann.

Aus Sicht des Gerichts scheiterte ein Rückgriff auf den allgemeine Aufopferungsgedanken zudem schon daran, dass das Schutzgut dieser Instituts die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Grundgesetz ist. Im vorliegenden Fall gehe es hier aber um Erwerbs- und Betriebsaussichten im Friseursalon der Klägerin, worin noch keine Beeinträchtigung des Eigentums zu sehen sei.