Wenn ein Arbeitnehmer viele Überstunden anhäuft, kann der Chef als Ausgleich arbeitsfreie Tage gewähren. Doch was passiert, wenn der Arbeitnehmer an einem solchen Tag krank wird? Das sagt das Arbeitsrecht.

Die Auftragsbücher sind voll, ein Kundenauftrag jagt den nächsten: Wer dann von seinen Mitarbeitern Überstunden verlangt, kann ihnen später – je nach Regelung im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag – einen Freizeitausgleich gewähren. Die Beschäftigten können die Überstunden also abfeiern.
Freizeitausgleich: Was passiert im Krankheitsfall?
Doch bekommt der Arbeitnehmer eigentlich Ersatz, wenn er während des Abfeierns der Überstunden krank wird?
Die kurze Antwort: Nein. "Im Unterschied zu der gesetzlichen Regelung im Falle von Krankheit während eines genehmigten Urlaubs, kennt das Gesetz keine vergleichbare Regelung beim Überstundenabbau", sagt Anke Marx, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlandes, in der Zeitschrift "AK-Konkret" (03/2023).
Ist also vereinbart, dass man am Mittwoch seine angesammelten Überstunden abbummelt und man wacht an diesem Tag krank auf, kann man sich nicht einfach krankmelden und die Überstunden an einem anderen Tag abbauen. Ein Anspruch auf Gutschrift der in Folge von Krankheit nicht genommenen Tage besteht grundsätzlich nicht.
"Die Regelung im Bundesurlaubsgesetz ist nicht entsprechend anwendbar", so Marx. "Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitsvertrag oder etwa eine Betriebsvereinbarung eine vergleichbare Regelung explizit getroffen haben." Ansonsten sind die Überstunden verbraucht. dpa