Sonderzahlungen aufgrund betrieblicher Übung Freiwilligkeitsvorbehalt verhindert Zahlungspflicht

Zahlt ein Arbeitgeber, ohne dazu verpflichtet zu sein, in drei oder mehr aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos ein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder eine sonstige Gratifikation, so erwirbt der Arbeitnehmer durch diese betriebliche Übung einen Anspruch auf die Zahlung von Urlaubs-beziehungsweise Weihnachtsgeld oder auf die Zahlung der sonstigen Gratifikation. Ein Rechtsanspruch entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber zwar keinen Freiwilligkeitsvorbehalt macht, aber die Leistung in unterschiedlicher Höhe gewährt. Mit welchem Freiwilligkitsvorbehalt ein Arbeitgeber eine Zahlungspflicht verhinderte, das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 21.01.2009, Az.: 10 AZR 219/08) hervor.

Freiwilligkeitsvorbehalt verhindert Zahlungspflicht

Im Fall des BAG stritten die Parteien über das Weihnachtsgeld 2006. Im schriftlichen Formulararbeitsvertrag hieß es dazu: "Die Gewährung sonstiger Leistungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, 13. Gehalt etc.) durch den Arbeitgeber erfolgen freiwillig und mit der Maßgabe, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird."

Der Arbeitgeber zahlte einer Arbeitnehmerin sieben Jahre lang jeweils ein halbes Bruttomonatsgehalt Urlaubs- und auch Weihnachtsgeld. Im Jahr 2006 überwies er unter Hinweis auf die schwierige wirtschaftliche Lage nur Urlaubsgeld. Die Arbeitnehmerin war der Meinung, dass ihr Arbeitgeber aufgrund betrieblicher Übung zur Zahlung des Weihnachtsgeldes verpflichtet sei und reichte Klage ein. Die Freiwilligkeitsklausel im Arbeitsvertrag hielt sie für unwirksam.

Das BAG entschied zu Gunsten des Arbeitgebers: Aufgrund des vereinbarten Freiwilligkeitsvorbehalts hat die Klägerin keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld für das Jahr 2006 aus betrieblicher Übung. Mit der Formulierung, dass aus der Leistung einer Sonderzahlung keinerlei Rechte hergeleitet werden können oder wiederholte Zahlungen keinen Anspruch für die Zukunft begründen, macht der Arbeitgeber hinreichend deutlich, dass er gerade keine Pflicht zur Zahlung herbeiführen will. Eine Präzisierung, aus welchen Gründen sich der Arbeitgeber auf den Freiwilligkeitsvorbehalt berufen will, ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber muss auch nicht ankündigen, wenn er in einem Jahr kein Weihnachtsgeld bzw. keine sonstige Gratifikation zahlen will.

Betriebliche Übung bedeutet, dass der Arbeitgeber bestimmte Verhaltensweisen regelmäßig wiederholt, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden solle. Nach Ansicht des BAG gibt es aber keine allgemeinverbindliche Regel, ab welcher Zahl von Leistungen Arbeitnehmer dies erwarten dürfen. Die Richter wiesen jedoch auf die Regel hin, dass bei jährlich an die gesamte Belegschaft geleisteten Gratifikationen eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt.

Hinweis: Der Freiwilligkeitsvorbehalt muss im Formulararbeitsvertrag klar und verständlich formuliert sein. Er muss einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Sonderzahlung eindeutig ausschließen. Die Klausel darf auch nicht als Widerrufsvorbehalt ("Der Arbeitnehmer erhält stets widerruflich ...") ausgestaltet sein, der nach dem BAG ebenfalls zwingend auf einem dem Arbeitnehmer bereits zugesagten Anspruch auf die Sonderzahlung schließen lässt. Schließlich erschöpft sich die vom BAG gebilligte Klausel auch nicht in dem bloßen Hinweis, dass sich der Arbeitgeber "freiwillig" zur Erbringung der Leistung verpflichtet.

Das Urteil können Sie beim BAG unter juris.bundesarbeitsgericht.de nachlesen.