Steuertipp Freiwillige Steuererklärung: Zuständiges Finanzamt ermitteln

Sind Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, können Sie trotzdem eine Erklärung einreichen, wenn Sie eine Steuererstattung erwarten. Wichtig zu wissen: Es gilt eine Vierjahresfrist. Das bedeutet: Die freiwillige Steuererklärung 2016 muss bis spätestens Ende des Jahres beim Finanzamt eingehen. Geht sie einen Tag später ein, verweigert das Finanzamt die Bearbeitung.

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Vorsicht bei kurz vor knapp: Richtiges Finanzamt ermitteln

Die Steuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Wer nicht aufpasst und seine Erklärung am letzten Tag der Frist in den Briefkasten eines örtlich nicht zuständigen Finanzamts wirft oder per Elster ans falsche Finanzamt übermittelt, muss auf seine Steuererstattung verzichten. (BFH, Urteile v. 13.2.2020, Az. VI R 37/17 und VI R 38/17).

Zuständig ist übrigens immer das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie bei Abgabe der Steuererklärung Ihren Wohnsitz haben. Lebten Sie also 2016 in München und sind nach Rosenheim umgezogen, müssen Sie die freiwillige Steuererklärung 2016 nicht in München, sondern im Finanzamt in Rosenheim abgeben.

Steuertipp: Dieselbe Problematik gibt es auch bei Einrichtung eines Einspruchs. Dieser muss auch innerhalb der Einspruchsfrist beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden. Wer den Einspruch gegen einen Steuerbescheid kurz vor Ablauf der Einspruchsfrist ans falsche Finanzamt schickt, muss damit rechnen, dass der Einspruch nicht bearbeitet wird. Das für den Einspruch zuständige Finanzamt ist immer das Finanzamt, das Ihnen den Steuerbescheid zugeschickt hat.

Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv .