Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung prüfen

Zahlungsmöglichkeit für das Jahr 2010 endet am 31. März

Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung prüfen

Der 31. März 2011 ist der Stichtag zur Zahlung freiwilliger Rentenbeiträge für das Kalenderjahr 2010. Bis dahin müssen die Beiträge auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers eingegangen sein. Eine lückenlose Beitragszahlung ist für zahlreiche rentenversicherte Personen schon seit 1984 Voraussetzung zum Erhalt des Rentenanspruchs im Falle von Erwerbsminderung. Darüber hinaus erhöhen die gezahlten Beiträge auch die Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenrenten. Deshalb sollte jeder, der für das Jahr 2010 noch keine Beitragsbescheinigung von seinem Rentenversicherungsträger erhalten hat, überprüfen, ob alle Monate im Jahr 2010 mit Rentenzeiten belegt sind, um Nachteile zu vermeiden.

Wer kann sich die Erwerbsminderungsrente durch freiwillige Beiträge erhalten? Nur Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 bereits mindestens 60 Monate Beitragszeit zurückgelegt hatten, können durch eine ununterbrochene Versicherung seither den Anspruch auf eine vorzeitige Rente bei teilweiser oder voller Erwerbsminderung sich erhalten. Als Versicherung in diesem Sinne gilt auch die Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres. Wird diese lückenlose Absicherung unterbrochen, geht der Anspruch verloren, selbst wenn nur ein einziger Monat fehlt. Der Anspruch kann dann zukünftig nur mit einer Pflichtversicherung von mindestens 36 Monaten innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes wieder erworben werden. Dies auch für alle Personen, die erst nach dem Jahr 1983 die für den Erwerbsminderungsrentenbezug erforderliche Wartezeit von 60 Monaten erfüllt haben. Für die „Nachzahlung“ von Beiträgen für das Kalenderjahr 2010 beträgt der Mindestbeitrag 79,60 Euro je Monat. Über diesen Betrag hinaus ist jede Zahlung bis zum Höchstbeitrag von 1.094,50 Euro je Monat zulässig. Die genannten Beträge gelten für das gesamte Bundesgebiet. Diese Werte sind auch bei der freiwilligen Beitragszahlung für das Jahr 2011 maßgebend, da neben der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (für den Mindestbeitrag) auch die Beitragsbemessungsgrenze (für den Höchstbeitrag) im Jahr 2011 sich nicht ändern. Welcher Beitrag am sinnvollsten gezahlt werden sollte, ist gegebenenfalls bei einem Beratungs- gespräches bei der Rentenversicherung und ihren Beratungsstellen zu klären.rei