Am 2. April 2012 endet die Möglichkeit zur Zahlung freiwilliger Rentenbeiträge für das Kalenderjahr 2011. Eine lückenlose Beitragszahlung ist noch für zahlreiche rentenversicherte Personen schon seit 1984 Voraussetzung zum Erhalt des Rentenanspruches für den Fall einer Erwerbsminderung.
Günther Reichenthaler
Darüber hinaus erhöhen die gezahlten Beiträge auch die Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenrenten. Deshalb sollte jeder der für das Jahr 2011 noch keine Beitragsbescheinigung von seinem Rentenversicherungsträger erhalten hat, unverzüglich überprüfen, ob alle Monate im Jahr 2011 mit Rentenzeiten belegt sind, um Nachteile zu vermeiden.
Wer kann sich die Erwerbsminderungsrente durch freiwillige Beiträge erhalten?
Nur Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 bereits mindestens 60 Monate Beitragszeit zurückgelegt hatten, können durch eine ununterbrochene Versicherung seither den Anspruch auf eine vorzeitige Rente bei teilweiser oder voller Erwerbsminderung sich erhalten. Als Versicherung in diesem Sinne gilt auch die Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres. Wird diese lückenlose Absicherung unterbrochen geht der Anspruch verloren, selbst wenn nur ein einziger Monat fehlt. Der Anspruch kann dann zukünftig nur mit einer Pflichtversicherung von mindestens 36 Monaten innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes wieder erworben werden. Dies auch für alle Personen, die erst nach dem Jahr 1983 die für den Erwerbsminderungsrentenbezug erforderliche Wartezeit von 60 Monaten erfüllt haben.
Beitragshöhe
Für die "Nachzahlung" von Beiträgen für das Kalenderjahr 2011 beträgt der Mindestbeitrag 79,60 Euro je Monat. Über diesen Betrag hinaus ist jede Zahlung bis zum Höchstbeitrag von 1.094,50 Euro je Monat zulässig. Die genannten Beträge gelten für das gesamte Bundesgebiet. Diese Werte sind bei der freiwilligen Beitragszahlung für das Jahr 2011 maßgebend, da neben der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (für den Mindestbeitrag ) auch die Beitragsbemessungsgrenze (für den Höchstbeitrag) sowie der Beitragssatz des Jahres 2011 ( 19,9 Prozent ) maßgebend sind. Welcher Beitrag am sinnvollsten gezahlt werden sollte, ist gegebenenfalls im Rahmen eines Beratungsgespräches bei der Rentenversicherung und ihren Beratungsstellen zu klären.
Dort kann auch erfragt werden für welche Monate Beiträge noch zu entrichten sind.
Bereiterklärung nicht ausreichend
Die Beiträge können grundsätzlich nur bis zum Ende März von der Rentenversicherung für das Vorjahr angerechnet werden. Da der 31. März in diesem Jahr auf einen Samstag fällt, ist es – ausnahmsweise - ausreichend, wenn sie bis zum Montag dem 2. April 2012 auf dem Konto der Rentenversicherung eingegangen sind. Zumindest muss das Konto des Beitragszahlers bereits am 2. April 2012 mit der Überweisung belastet sein. Eine Bereiterklärung reicht in der Regel nicht aus. Nur soweit in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März ein Beitrags- oder Rentenverfahren ( noch ) läuft, ist dies relevant. Hier verlängert sich die Berechtigung zur Nachzahlung von Beiträgen bis drei Monate nach Verfahrensende.
Um die Gefahr des Versäumens eines Zahlungstermines auszuschalten, empfiehlt es sich die Beiträge im Abbuchungsverfahren zu entrichten.