Arbeitnehmer müssen ihren Dienstwagen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht abgeben. Das gilt dann, wenn eine private Nutzung im Vertrag vereinbart ist.

Wer die Altersteilzeit im Blockmodell wählt, der arbeitet zunächst weiterhin Vollzeit und staut somit ein Zeitguthaben auf. In der Freistellungsphase ist der Mitarbeiter dank Zeitguthaben von der Arbeit freigestellt. Das bedeutet aber nicht, dass der Mitarbeiter in der Freistellungsphase auf den Dienstwagen verzichten muss. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa 565/14).
Vertrag gilt auch in Freistellungsphase
In dem verhandelten Fall war ein Mitarbeiter seit 1977 für das Unternehmen tätig. Laut Arbeitsvertrag durfte er seinen Dienstwagen privat nutzen. 2009 schloss der Mitarbeiter mit seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Altersteilzeitarbeitsvertrag. Regelungen zum Dienstwagen wurden dort nicht festgelegt. Die Arbeitsphase endete am 7. September 2012. In der Freistellungsphase durfte er den Pkw dann nur noch bis Ende 2012 privat nutzen, danach nicht mehr. Der Mann forderte nun eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung des Dienstwagens.
Dienstwagen verwehrt: Mitarbeiter erhält Entschädigung
Mit Erfolg. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Firma dem Mitarbeiter eine Entschädigung zahlen muss. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung sei ein Teil der Arbeitsvergütung: Solange der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zahlt, muss er auch die Leistung erbringen.
Dem Arbeitnehmer stand in der Aktivphase der Altersteilzeit der Dienstwagen in vollem Umfang zur Verfügung stand, obwohl ihm der Arbeitgeber während der Gesamtdauer der Altersteilzeit nur die Hälfte seiner Arbeitsvergütung schuldet. Daraus folge aber nicht, dass er den Dienstwagen in der Freistellungsphase nicht mehr nutzen darf. dpa/dhz