Wer seinen Betrieb veräußert und das 55. Lebensjahr vollendet hat, dem kann bei der Einkommensteuer ein Freibetrag von 45.000 Euro gewährt werden. Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen in ihrem Urteil jedoch darauf hin, dass der Freibetrag des § 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) nur gewährt werden kann, wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr bereits zum Zeitpunkt der Veräußerung des Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vollendet hat (BFH v. 28.11.2007, Az.: X R 12/07).
Freibetrag nur bei Vollendung des 55. Lebensjahres
Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist, so die Richter, der Veräußerungszeitpunkt von entscheidender Bedeutung. Als Veräußerungszeitpunkt sei nicht der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts maßgebend, sondern der Übergang des (mindestens) wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer oder Mitunternehmer des Betriebes anzusehen ist, erzielt werden.
Das Urteil des BFH können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen. Das EStG finden Sie unter gesetze-im-internet.de .