Am 1. Januar 2009 tritt das Forderungssicherungsgesetz in Kraft. Lesen Sie, welche Verbesserungen für das Handwerk dabei sind.
Andreas Wagnitz
Forderungen leichter durchsetzen
Das Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (FoSiG), kurz Forderungssicherungsgesetz, tritt nach jahrelangem zähem Ringen im Bundestag nun endlich in Kraft. Auch wenn nicht alle Forderungen des Handwerks verwirklicht wurden, bringt das Gesetz deutliche Verbesserungen für Handwerksbetriebe, vor allem im Baubereich. So ist die Forderung von Abschlagszahlungen erleichtert, die Höhe des Mangeleinbehalts durch den Kunden beschränkt und die Wirkung der Abnahme erweitert worden. Leider ist aber auch die Privilegierung der VOB/B im Privatbereich entfallen.
Abschlag jederzeit
Bisher konnten Abschlagszahlungen nach dem Werksvertragsrecht des BGB nur verlangt werden, wenn in sich abgeschlossene Teile der Leistung fertiggestellt waren. Wann eine Teilleistung als abgeschlossen galt, war äußerst schwer zu beurteilen. Nach neuem Recht kann nunmehr jederzeit eine Abschlagszahlung verlangt werden. Ferner wird klargestellt, dass der Kunde die Abschlagszahlung nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern darf.
Ist bei einem Bauvertrag der Kunde ein Verbraucher, erhält der Handwerksbetrieb eine Abschlagszahlung nur dann, wenn er im Gegenzug eine Sicherheit in Höhe von 5 Prozent seines Vergütungsanspruchs, beispielsweise durch Bankbürgschaft, stellt.
Einbehalt herabgesetzt
Entdeckt der Kunde nach der Abnahme der Werkleistung des Handwerkers einen Mangel, so kann er einen Teil seiner Vergütung so lange zurückbehalten, bis der Handwerker den Mangel beseitigt hat. Dabei ist er berechtigt, nicht nur den Betrag in Höhe der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten einzubehalten, sondern kann den Rückbehalt um einen so genannten Druckzuschlag erhöhen. Nach der bisherigen Rechtslage durfte der Kunde somit mindestens das Dreifache der Mängelbeseitigungskosten einbehalten. Der Druckzuschlag wurde durch das Forderungssicherungsgesetz gesenkt. Ab dem 1. Januar 2009 darf der Kunde in der Regel nur noch den zweifachen Betrag zurückhalten.
Nach altem Recht konnte die Problematik entstehen, dass der Bauherr seinem Generalunternehmer den Bau abgenommen hat, der Generalunternehmer aber seinem Nachunternehmern die Abnahme verweigerte. Dies hatte die – wohl teilweise beabsichtigte – Folge, dass die Vergütung des Nachunternehmers nicht fällig wurde.
Das Forderungssicherungsgesetz regelt nunmehr, dass die Vergütung des Nachunternehmers spätestens mit der Abnahme des Bauherren fällig wird (so genannte Durchgriffsfälligkeit).
Die erst im Jahre 2000 mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen eingeführte Fertigstellungsbescheinigung wurde wieder aufgehoben. Der Gesetzgeber musste eingestehen, dass die Regelung in der Praxis nicht angenommen wurde. Sie war zum einen viel zu kompliziert, zum anderen weigerten sich viele Sachverständige, eine Fertigstellungsbescheinigung auszustellen, weil ihnen die Haftungsrisiken zu hoch erschienen.
Forderung des Handwerks nicht nachgekommen
Die Bauhandwerkersicherung wurde noch schlagkräftiger gestaltet. Leider ist der Gesetzgeber der Forderung des Handwerks, die Bauhandwerkersicherung auch im privaten Hausbau zur Anwendung kommen zu lassen, nicht nachgekommen.
Nunmehr genügt es, dass der Bauhandwerker seinen Kunden unter einmaliger Fristsetzung auffordert, ihm eine Sicherheit in Höhe seiner Vergütung auszuhändigen. Leistet der Kunde innerhalb der Frist die Sicherheit nicht, kann der Handwerker seine Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Kündigt er den Vertrag, kann er seine Vergütung abzüglich seiner ersparten Aufwendungen oder pauschal 5 Prozent der Vergütung verlangen. Früher war für die Kündigung eine zweimalige Fristsetzung sowie eine vorherige Androhung der Kündigung notwendig.
Kündigung des KundenSchon nach bisherigem Recht hatte der Kunde die Möglichkeit, den Werkvertrag jederzeit ohne Gründe zu kündigen. Der Handwerker kann dann die vereinbarte Vergütung verlangen, muss aber seine ersparten Aufwendungen abziehen. Die entsprechende Berechnung der Vergütung war aufwendig und führte häufig zur gerichtlichen Auseinandersetzung. Die neue gesetzliche Regelung erleichtert die Abrechnung nach Kündigung durch den Kunden erheblich. So kann der Handwerksbetrieb nunmehr wählen zwischen der alten Abrechnungsweise und einer neuen pauschalierten Methode. Danach kann er seine vor der Kündigung erbrachten Leistungen nach der vertraglich vereinbarten Vergütung abrechnen, die noch nicht erbrachten Leistungen pauschal mit 5 Prozent der hierfür vereinbarten Vergütung ansetzen.
Privilegierung der VOB/B
Die Regelungen der VOB/B werden zwar häufig für Gesetze gehalten, sind aber nur weit verbreitete allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Sie würden daher eigentlich wie alle anderen AGB der Wirksamkeitskontrolle des Gesetzes unterliegen. Die Rechtsprechung ist jedoch seit jeher davon ausgegangen, dass die Klauseln der VOB/B privilegierte AGB sind. Wenn die VOB/B unverändert vereinbart wäre, fände eine Unwirksamkeitskontrolle nicht statt. Jedoch hat der Bundesgerichtshof Anfang 2008 entschieden, dass diese Privilegierung der VOB/B bei der Verwendung gegenüber einem Verbraucher nicht mehr gelten solle.
Entsprechend dieser Rechtsprechung hat das Forderungssicherungsgesetz die Privilegierung nunmehr im Gesetz festgeschrieben, jedoch nur, wenn die VOB/B gegenüber einem Unternehmer verwendet wird. Ist der Kunde ein Verbraucher, entfällt die Privilegierung der VOB/B. Dies bedeutet in der Praxis, dass ein Bauhandwerker sich bei der Vereinbarung der VOB/B mit einem Unternehmer als Vertragspartner auf die Wirksamkeit der Regelungen verlassen kann. Kein Gericht kann mehr eine Klausel der VOB/B für unwirksam erklären. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass keine einzige Klausel der VOB/B im Vertrag geändert wird.
Ist der Kunde hingegen Verbraucher, sind die Klauseln der VOB/B nicht mehr privilegiert. Sie gelten nunmehr als ganz normale AGB, die der gerichtlichen Wirksamkeitskontrolle unterliegen. Dies bedeutet: Bei der Vereinbarung der VOB/B mit einem Verbraucher können Gerichte jede einzelne Klausel für unwirksam erklären, wenn sie der Ansicht sind, dass die jeweilige Klausel den Kunden unangemessen benachteiligt. Die dadurch entstehende Rechtsunsicherheit führt dazu, dass bei Verträgen mit Verbrauchern die Verwendung der VOB/B nicht mehr empfohlen werden kann.