Steuertipp Firmenwagen kaufen: Diese 4 Steuerregeln sollten Sie beachten

Bemängelt das Finanzamt die Gewinnermittlung von Handwerksbetrieben, steht oftmals der Firmenwagen im Fokus. Um hierbei Ärger zu vermeiden, sollten selbstständige Handwerker diese vier Steuerregeln bei einem geplanten Autokauf unbedingt beachten.

Firmenwagen kaufen
Soll ein neuer Firmenwagen angeschafft werden, lohnt es sich, vorher über einige steuerliche Aspekte nachzudenken und damit Geld zu sparen. - © terovesalainen - stock.adobe.com

Steueregel 1: Investitionsabzugsbetrag vor Autokauf– fehlende Nachweise

Beträgt der Gewinn eines Handwerksbetriebs nicht mehr als 200.000 Euro, kann für den in den nächsten drei Jahren geplanten Kauf eines betrieblichen Pkws ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG steuerlich abgesetzt werden. Als Betriebsausgabe abziehbar sind 50 Prozent den Nettokaufpreises. Doch nach dem Autokauf kommt dann oftmals die böse Überraschung: Das Finanzamt kippt den Abzug rückwirkend und fordert die gesparten Steuern plus Nachzahlungszinsen zurück.

Hintergrund ist, dass im Jahr des Kaufs und im Folgejahr nachgewiesen werden muss, dass der Pkw insgesamt zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wurde. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, was der Normalfall sein dürfte, kippt der Abzug eben rückwirkend.

Praxis-Tipp: Einen Ausweg gibt es, ohne Nachweise die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung zu beweisen. Und zwar für den Fall, dass der Pkw nach dem Autokauf einem Mitarbeiter als Dienstwagen zur beruflichen und privaten Nutzung überlassen wurde. Die Nutzung durch den Mitarbeiter muss aber im Jahr des Kaufs und im gesamten Folgejahr erfolgen. Hier wird automatisch eine 100%ige betriebliche Nutzung unterstellt.

Steuerregel 2: 1-Prozent-Regelung nach Autokauf tabu

Nutzt ein selbständiger Handwerker seinen Betriebs-Pkw ausschließlich privat, ist bei Ermittlung des zu versteuernden Anteils für die Privatnutzung die so genannte 1-Prozent-Regelung die perfekte steuerliche Lösung. Hier werden monatlich pauschal ein Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung dem Gewinn hinzugerechnet.

Problem in der Praxis: Die 1-Prozent-Regelung ist steuerlich tabu, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Betriebs-Pkw zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wurde. Wurde kein Fahrtenbuch geführt, schätzt das Finanzamt den zu versteuernden Privatanteil meist mit 70 oder 80 Prozent der gesamten Pkw-Kosten.

Praxis-Tipp: Beim (geplanten) Autokauf sollte also einkalkuliert werden, dass die 1-Prozent-Regelung bei einer umfangreichen Privatnutzung wegfallen könnte. Das passiert häufig, wenn sich eine selbstständige Friseurin oder ein selbstständiger Friseur einen Betriebs-Pkw kauft, keine Kundenbesuche hat und den Pkw nur für Fahrten zwischen Wohnung und Friseursalon nutzt.

Steuerregel 3: Inländischer Bruttolistenpreis beim Autokauf erfragen

Soll der zu versteuernde Anteil für die Privatnutzung nach der 1-Prozent-Regelung ermittelt werden, sollte beim geplanten Autokauf, insbesondere bei Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs, geprüft werden, wie hoch der inländische Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs war. Denn dieser ist bei Ermittlung des Privatanteils nach der 1-Prozent-Reglung maßgeblich und nicht der tatsächliche Kaufpreis.

Beispiel: Eine selbstständige Handwerkerin kauft für ihren Malerbetrieb einen gebrauchten Firmenwagen (12 Jahre alt; Kaufpreis 4.200 Euro). Im Zeitpunkt der Erstzulassung hatte dieses Fahrzeug einen Bruttolistenpreis von 32.000 Euro).

Folge: Der zu versteuernde Privatanteil beträgt in diesem Fall pro Monat 320 Euro (32.000 Euro x 1 %) und leider nicht nur 42 Euro.

Steuerregel 4: Sonderausstattung beim Autokauf sinnvoll?

Klar, wenn man schon Geld für einen neuen Firmenwagen in die Hand nimmt, dann sollte dieses Fahrzeug natürlich über möglichst viele Raffinessen verfügen. Und trotzdem kann es Sinn machen, die Sonderausstattung erst nach dem Autokauf in Auftrag zu geben. Warum das so ist? Weil bei der Ermittlung des zu versteuernden Privatanteils nach der 1-Prozent-Regelung der Bruttolistenpreis für die Sonderausstattung nur erfasst wird, wenn die Sonderausstattung bereits im Zeitpunkt des Kaufs vorhanden war.

Beispiel: Ein selbstständiger Handwerker kauft sich für seinen Betrieb einen neuen Pkw. Bruttolistenpreis netto: 60.000 Euro. Er würde gerne als Sonderausstattung das Premiumpaket für 20.000 Euro dazu erwerben.

Variante A: Er kauft die Sonderausstattung sofort.

Variante B: Er beschließt, die Sonderausstattung zunächst nicht zu kaufen, sondern erst nach Kauf und Auslieferung des Fahrzeugs. Bei der 1-Prozent-Regelung hat die folgende steuerliche Auswirkung:

  • Variante A: zu versteuernder Privatanteil pro Monat 800 Euro (80.000 Euro x 1 %)
  • Variante B: zu versteuernder Privatanteil pro Monat 600 Euro (60.000 Euro x 1 %).

Fazit: Die Entscheidung dafür, Sonderausstattung erst nach der Auslieferung des Fahrzeugs zuzukaufen, führt über viele Jahre hinweg zu einer Steuerersparnis von mehreren tausend Euro.