Selbstständige müssen auch für einen zweiten Firmenwagen eine private Nutzung versteuern – selbst wenn dieser dafür ungeeignet erscheint. Laut Bundesfinanzhof ändert daran auch die Tatsache nichts, dass für private Fahrten bereits andere Autos zur Verfügung stehen.

Selbstständige müssen auch für einen zweiten Firmenwagen eine private Nutzung versteuern – selbst wenn dieser dafür ungeeignet erscheint. Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs ändert daran auch die Tatsache nichts, dass für private Fahrten bereits andere Autos zur Verfügung stehen. Einzig ein lückenloses Fahrtenbuch kann diese Besteuerung verhindern, so die Richter.
Der Streitfall im Detail
Ein Selbstständiger, dessen Betrieb sich auf demselben Grundstück wie sein Wohnhaus befindet, klagte gegen eine Forderung des Finanzamts. In seinem Betriebsvermögen befanden sich laut Gerichtsakten ein BMW und ein Pickup-Truck der Marke Ford. Für den privaten Gebrauch besaßen der Mann, seine als Minijobberin im Betrieb angestellte Ehefrau und die beiden volljährigen Kinder zusätzlich drei Kleinwagen.
Der Unternehmer versteuerte bereits die private Nutzung des BMW pauschal nach der Ein-Prozent-Regelung. Für den Pickup setzte er jedoch keinen Privatanteil an, da er diesen nach eigenen Angaben nicht privat nutzte. Fahrtenbücher führte er für keines der beiden Betriebsfahrzeuge. Das Finanzamt forderte daraufhin eine Steuernachzahlung für die unterstellte Privatnutzung des Pickups.
Argumente des Unternehmers überzeugen nicht
Der Selbstständige argumentierte vor Gericht, der Pickup werde ausschließlich betrieblich als Zugmaschine für Anhänger genutzt. Für private Fahrten sei das Fahrzeug wegen seiner Größe und auffälliger Werbeaufschriften ungeeignet. Die Familie nutze für private Zwecke ausschließlich die vorhandenen Kleinwagen.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Die Richter verwiesen auf den sogenannten Anscheinsbeweis. Dieser besagt, dass bei Firmenwagen, die zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen, grundsätzlich von einer solchen ausgegangen wird. Dieser Anschein kann nur durch einen plausiblen Gegenbeweis widerlegt werden.
Nur ein Fahrtenbuch schafft Klarheit
Ohne ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch sei es nicht möglich, die Vermutung der Privatnutzung zu entkräften, so die Richter in ihrem Urteil (BFH, Urteil v. 16.1.2025, Az. III R 34/22). Die Argumente des Klägers reichten dafür nicht aus.
Für Fahrzeughalter bedeutet die Entscheidung: Auch wenn ein Firmenwagen tatsächlich kaum oder gar nicht privat genutzt wird, lässt sich die Besteuerung eines Privatanteils nur durch das disziplinierte Führen eines Fahrtenbuchs sicher vermeiden. dhz