Arbeitsschutz, Urlaub & Co. Ferienjobs im Handwerk: 8 rechtliche Regeln für Arbeitgeber

Ferienzeit ist Aushilfszeit. Für Handwerksbetriebe eine willkommene Entlastung – sofern die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Die Handwerkskammer Region Stuttgart weist auf die wichtigsten Regeln hin.

In den Ferien nutzen viele Schülerinnen und Schüler sowie Studierende die freie Zeit, um ihr Taschengeld aufzubessern. - © Halfpoint - stock.adobe.com

1. Mindestalter richtig beachten

Die erste Hürde betrifft das Alter: Ferienjobber müssen mindestens 15 Jahre alt sein. Nur unter strengen Voraussetzungen dürfen auch 13- und 14-Jährige beschäftigt werden – dann aber höchstens zwei Stunden täglich und nur für leichte Tätigkeiten.

Vollzeitschulpflichtige unter 18 Jahren benötigen die Erlaubnis ihrer Eltern und dürfen maximal vier Wochen pro Kalenderjahr arbeiten, wie die Handwerkskammer Region Stuttgart mitteilt.

2. Arbeitszeiten streng reguliert

Die Arbeitszeitregelungen für junge Aushilfen sind klar definiert: Vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen an fünf Tagen pro Woche zwischen 6 und 20 Uhr für maximal acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten.

Wochenendarbeit, Nachtarbeit und Überstunden sind grundsätzlich nicht erlaubt. Laut Handwerkskammer gelten Ausnahmen für 16- und 17-Jährige in mehrschichtigen Betrieben und Bäckereien.

3. Arbeitsschutz hat Vorrang

Eine Sicherheitsunterweisung vor Arbeitsbeginn ist verpflichtend. Gefährliche und schwere Arbeiten sind für jugendliche Ferienjobber verboten. Darunter fallen:

  • Das Bewegen schwerer Lasten
  • Unfallgefährdete Tätigkeiten
  • Arbeiten in Hitze, Kälte, Nässe oder Staub
  • Umgang mit schädlichen Stoffen
  • Akkordarbeit

4. Schriftlicher Arbeitsvertrag notwendig

Ferienjobs sind befristet, was schriftlich vor Arbeitsbeginn vereinbart werden muss. Die Handwerkskammer weist darauf hin, dass ein solcher Vertrag grundsätzlich nur außerordentlich kündbar wäre. Eine ordentliche Kündigung muss ebenfalls ausdrücklich vereinbart werden.

Nach dem Nachweisgesetz müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter über alle wesentlichen Vertragsbedingungen informieren. Die Kammer empfiehlt daher einen schriftlichen befristeten Arbeitsvertrag mit allen relevanten Bedingungen.

5. Urlaubsanspruch nicht vergessen

Auch Aushilfskräfte haben Anspruch auf Urlaub: Für jeden vollendeten Monat steht ihnen ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Bei Ferienjobbern unter 18 Jahren gelten die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Tarifvertragliche Regelungen haben Vorrang.

6. Versicherungsschutz gewährleisten

Arbeitgeber müssen Ferienjobber sowohl bei der Unfallversicherung als auch über das DEÜV-Verfahren anmelden, informiert die Handwerkskammer.

7. Mindestlohn korrekt berechnen

Das Mindestlohngesetz gilt grundsätzlich auch für Ferienjobs. Ausgenommen sind aber beispielsweise minderjährige Ferienjobber ohne abgeschlossene Berufsausbildung. In tarifgebundenen Betrieben ist der tariflich festgelegte Mindestlohn zu zahlen, wenn dieser höher liegt als der gesetzliche.

8. Steuern und Sozialabgaben im Blick behalten

Der Lohnsteuerabzug erfolgt über die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum wie bei regulären Beschäftigten. Da Ferienjobber meist ledig sind und die Steuerklasse 1 haben, wird bis zu einem bestimmten monatlichen Bruttolohn keine Steuer fällig. Verdient der Ferienjobber mehr und zahlt er Lohnsteuer, kann er sich die zu viel gezahlten Steuern über eine Einkommensteuererklärung vom Finanzamt erstatten lassen.

Als "kurzfristig Beschäftigte" müssen Ferienjobber keine Sozialabgaben zahlen, wenn sie maximal drei Monate durchgehend oder 70 Tage im Jahr arbeiten, erläutert die Handwerkskammer Region Stuttgart. fre