Schüler und Studenten überbrücken im Sommer personelle Engpässe in vielen Handwerksbetrieben. Doch bei Mindestalter, Arbeitszeit, Lohnsteuer und Versicherung gelten strenge Vorgaben. Ein Überblick.

Wer in den Sommerferien Schüler oder Studenten im Betrieb beschäftigt, muss eine Reihe rechtlicher Vorgaben einhalten. Die Handwerkskammern Region Stuttgart und Reutlingen haben die wichtigsten Punkte zusammengestellt. Hier die zehn zentralen Regeln im Überblick.
1. Mindestalter beachten
Ferienjobber müssen grundsätzlich mindestens 15 Jahre alt sein. Kinder im Alter von 13 und 14 Jahren dürfen nur in geringem Umfang und mit leichten Tätigkeiten arbeiten – etwa Zeitungen austragen oder Baby- und Hundesitting, wie die Handwerkskammer Reutlingen erläutert (siehe Punkt 3). Vollzeitschulpflichtige Jugendliche unter 18 Jahren brauchen die Erlaubnis ihrer Eltern und dürfen in den Schulferien höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr im Betrieb mitarbeiten.
2. Arbeitszeiten klar geregelt
Vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen an fünf Tagen pro Woche zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten – maximal acht Stunden täglich und 40 Stunden in der Woche. Wochenend- und Nachtarbeit sowie Überstunden sind grundsätzlich nicht oder nur eingeschränkt erlaubt. Ausnahmen gelten laut der Handwerkskammer Region Stuttgart beispielsweise für 16- und 17-Jährige in mehrschichtigen Betrieben und Bäckereien.
Kinder im Alter von 13 und 14 Jahren dürfen höchstens zwei Stunden täglich und nicht nach 18 Uhr arbeiten.
3. Zulässige Tätigkeiten prüfen
Für Kinder im Alter von 13 und 14 Jahren sind nur die in der Kinderarbeitsschutzverordnung ausdrücklich zugelassenen leichten und geeigneten Tätigkeiten erlaubt. Andere gewerbliche Tätigkeiten – etwa im produzierenden Gewerbe, im Handel oder in sonstigen gewerblichen Dienstleistungen – sind für diese Altersgruppe grundsätzlich unzulässig.
4. Ruhepausen einhalten
Bei einer täglichen Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden steht jungen Aushilfen eine Pause von 30 Minuten zu. Wer länger als sechs Stunden arbeitet, hat Anspruch auf eine Stunde Pause. Länger als viereinhalb Stunden am Stück dürfen Jugendliche nicht ohne Pause beschäftigt werden, betont die Handwerkskammer Reutlingen.
5. Arbeitsschutz hat Vorrang
Vor Arbeitsbeginn ist eine Sicherheitsunterweisung Pflicht. Gefährliche und schwere Arbeiten sind verboten. Dazu zählen:
- das Bewegen schwerer Lasten
- unfallgefährdete Tätigkeiten
- Arbeiten in Hitze, Kälte, Nässe oder Staub
- der Umgang mit schädlichen Stoffen
- Akkordarbeit
6. Schriftlicher Arbeitsvertrag
Ferienjobs sind in der Regel als kurzfristige Beschäftigung befristet – und das muss vor dem ersten Arbeitstag schriftlich vereinbart sein. Der Vertrag regelt Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, die Art der Tätigkeit und die Vergütung. Wichtig: Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich nur außerordentlich kündbar. Wer eine ordentliche Kündigung zulassen will, muss dies ausdrücklich vereinbaren. Die Höchstdauer der kurzfristigen Beschäftigung beträgt drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr.
7. An- und Abmeldung nicht vergessen
Arbeitgeber müssen Ferienjobber bei der Minijobzentrale an- und abmelden, erläutert die Handwerkskammer Reutlingen. Zusätzlich erfolgt die Anmeldung über das DEÜV-Verfahren. Bezahlte Ferienjobs und Praktika werden außerdem automatisch über die jährliche Lohnsumme beim Unfallversicherungsträger gemeldet. Unbezahlte Praktika behandeln die Versicherungen individuell.
8. Urlaubsanspruch besteht
Auch Aushilfen haben Anspruch auf Urlaub: Für jeden vollen Monat steht ihnen ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Bei Ferienjobbern unter 18 Jahren gelten die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Tarifverträge gehen vor.
9. Mindestlohn richtig berechnen
Das Mindestlohngesetz gilt grundsätzlich auch für Ferienjobs. Ausgenommen sind minderjährige Ferienjobber ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Pflichtpraktikanten sowie Orientierungspraktikanten für Ausbildung oder Studium, sofern das Praktikum drei Monate nicht überschreitet. In tarifgebundenen Betrieben gilt der tarifliche Mindestlohn, wenn er höher liegt als der gesetzliche.
10. Steuern und Sozialabgaben prüfen
Der Lohnsteuerabzug erfolgt wie bei regulären Beschäftigten über die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum. Da die meisten Ferienjobber ledig sind und in Steuerklasse 1 fallen, wird bis zu einem bestimmten monatlichen Bruttolohn keine Steuer fällig.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung kann der Arbeitgeber alternativ unter vier Voraussetzungen 25 Prozent pauschale Lohnsteuer abführen, erklärt die Handwerkskammer Reutlingen:
- Der Minijobber ist nur gelegentlich im Betrieb tätig.
- Die Beschäftigung dauert höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage.
- Der Verdienst liegt im Schnitt bei maximal 150 Euro pro Arbeitstag.
- Der durchschnittliche Stundenlohn beträgt höchstens 19 Euro.
Verdient der Ferienjobber mehr und zahlt Lohnsteuer, kann er sich zu viel gezahlte Beträge über die Einkommensteuererklärung erstatten lassen.
Sozialversicherungsbeiträge fallen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht an, wenn die Beschäftigung im Voraus auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Anzurechnende Vorbeschäftigungen im laufenden Kalenderjahr sind zusammenzurechnen. Überschreitet das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze, ist zusätzlich zu prüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. In diesem Fall wäre die Beschäftigung nicht mehr versicherungsfrei.
Eine Berufsmäßigkeit wird außerdem regelmäßig angenommen, wenn eine kurzfristige Beschäftigung zwischen Schulentlassung und Aufnahme einer betrieblichen Berufsbildung oder eines dualen Studiengangs stattfindet. Der Arbeitgeber sollte deshalb vor Beschäftigungsbeginn Vorbeschäftigungen und den geplanten Anschlussstatus abfragen und dokumentieren.