Eine Auszubildende erleidet eine Fehlgeburt – eine Situation, die für alle Beteiligten schwierig ist. Bislang gab es nur die Krankschreibung, doch ein neues Gesetz ändert das grundlegend. Was Ausbildungsbetriebe und deren Auszubildende über die neuen Schutzfristen wissen müssen.
Seit Juni 2025 haben Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, Anspruch auf eine gesetzliche Schutzfrist. Bisher konnten sie sich in einem solchen Fall lediglich krankschreiben lassen. Die Neuregelung ist Teil des Mutterschutzgesetzes und soll Betroffenen, darunter auch Auszubildenden, einen Schutzraum zur Verarbeitung des Verlustes geben.
Gestaffelte Schutzfristen nach der 13. Woche
Die Dauer der Schutzfrist hängt vom Zeitpunkt der Fehlgeburt ab. Ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt sie zwei Wochen, ab der 17. Woche sechs und ab der 20. Woche acht Wochen. Laut Gesetz ist die Inanspruchnahme freiwillig. Betroffene müssen ihren Wunsch gegenüber dem Arbeitgeber oder Ausbilder erklären und eine ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaftswoche vorlegen.
Nur wenn der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert ist, kann der Mutterschutz greifen. Entscheidet sich eine Frau gegen die Mitteilung, besteht weiterhin ihre Arbeits- oder Lernpflicht. Vor der 13. Schwangerschaftswoche gelten die allgemeinen Regelungen für eine Krankschreibung.
Rechtliche Definitionen
Das Gesetz unterscheidet rechtlich zwischen einer Fehl- und einer Totgeburt. Laut der Personenstandsverordnung liegt eine Fehlgeburt vor, wenn das Kind bei der Geburt weniger als 500 Gramm wiegt und die 24. Schwangerschaftswoche noch nicht erreicht war. Von einer Totgeburt spricht man, wenn das Kind mindestens 500 Gramm wiegt oder die Geburt nach der 24. Woche stattfindet. In beiden Fällen darf das Kind keine Lebenszeichen gezeigt haben.
Studie sieht Stress als Risikofaktor
Eine Studie der Berliner Charité weist auf einen Zusammenhang zwischen Stress und dem Risiko einer Fehlgeburt hin. Demnach kann Stress zu einem Ungleichgewicht im Hormonhaushalt und im Immunsystem führen. Eine gestörte Produktion des Hormons Progesteron oder veränderte Immunzellen erschweren es dem Körper, eine Schwangerschaft aufrechtzuerhalten. Die Studie nennt auch Angst als möglichen Einflussfaktor. Ausbildungsbetriebe sind daher gut beraten, eine stress- und angstfreie Umgebung während der Ausbildung zu schaffen.
Beratung und weitere Möglichkeiten
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes auch für Auszubildende. Betroffene können sich auch während der Schutzfrist ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklären. In Absprache mit dem Ausbildungsbetrieb kann die Ausbildung dann, etwa mit angepassten Tätigkeiten, fortgesetzt werden. Bei Fragen, zum Beispiel zur Möglichkeit einer Teilzeitausbildung, können sich die Vertragsparteien beraten lassen. Zuständig sind hierfür die jeweiligen Kammern oder spezielle Beratungsstellen.
Ihr Ausbildungsberater Peter Braune
Peter Braune hat Farbenlithograph gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.
