Gebrauchtwagen Fehlende Originallackierung kein Mangel

Die fehlende Originallackierung stellt bei einem Gebrauchtwagen keinen Mangel dar. Wie der Bundesgerichtshof entschied, gehört es bei einem gebrauchten Pkw nicht zur üblichen Beschaffenheit, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichthofs (BGH v. 20.05.2009, Az.: VIII ZR 191/07) hervor.

Fehlende Originallackierung kein Mangel

Im zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger ein gebrauchtes, vier Jahre altes Cabrio gekauft. Noch während der Pkw auf dem Betriebsgelände der Beklagten stand, wurde er zerkratzt. Der Kläger trat daraufhin ohne Fristsetzung vom Kaufvertrag zurück und forderte von der Beklagten die geleistete Anzahlung zurück.

Die Richter stellten sich auf die Seite der Beklagten: Wegen der beschädigten Originallackierung sei es nicht unmöglich, den Vertrag zu erfüllen. Sie stelle lediglich einen Mangel der Kaufsache dar, der durch eine fachgerechte Neulackierung behoben werden könne.

Vor diesem Hintergrund habe der Kläger nicht vom Kaufvertrag zurücktreten können, ohne der Beklagten die Möglichkeit zu geben, das Fahrzeug in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.

Die Beklagte schulde "nur" eine mangelfreie Lackierung. Sie sei nicht dazu verpflichtet, das verkaufte Fahrzeug mit Originallack zu liefern. Eine Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der Originallackierung enthalte der Kaufvertrag nicht.

Bei Gebrauchtfahrzeugen gehört es nicht zur üblichen Beschaffenheit, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Deshalb sei die übliche Beschaffenheit auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt, wenn einzelne (wesentliche) Fahrzeugteile in technisch einwandfreier Weise erneuert wurden. Das gelte auch, wenn das Fahrzeug mit einer neuen Lackierung versehen worden ist, um es technisch und optisch wieder in einen tadellosen Zustand zu versetzen.

Das Urteil können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen.