Steuertipp Steuerrisiko bei Handwerksbetrieb im Nebenberuf

Achtung, wenn Sie im Rahmen Ihrer selbstständigen Nebentätigkeit Verluste erwirtschaften. Das Finanzamt kann in diesem Fall eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht unterstellen.

Steuertipp
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Es gibt zahlreiche selbstständige Nebenberufshandwerker, die ihr handwerkliches Geschick entweder neben einem Hauptberuf oder als Nebenjob zur Rente ausüben. In diesem Fall müssen, wie bei jedem normalen Selbständigen auch, die Anlage EÜR sowie die Umsatzsteuererklärung ans Finanzamt übermittelt werden.

Problematisch wird der Handwerksbetrieb im Nebenjob allerdings, wenn steuerlich Verluste erzielt werden. Diese Verluste aus Gewerbebetrieb können dann mit Renteneinkünften oder mit den Einkünften aus dem Hauptberuf steuersparend verrechnet werden. Das Finanzamt wird bei Verlusten eines Handwerksbetriebs im Nebenjob die Steuerbescheide nur vorläufig erlassen. Im Kleingedruckten zum Steuerbescheid (= Erläuterungen) findet man dann den Hinweis, dass die Gewinnerzielungsabsicht fragwürdig ist und dass der Steuerbescheid hinsichtlich dieses Zweifels vorläufig nach § 165 AO ist.

Teure Nachzahlungen drohen

Dieser Hinweis und dieser Vorläufigkeitsvermerk können fatale Folgen haben. Denn werden in den ersten fünf bis acht Jahren nur Verluste gemeldet, kann das Finanzamt wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht (Fachjargon: Liebhaberei) sämtliche Steuerbescheide der letzten fünf bis acht Jahre ändern und die Verluste rückwirkend streichen. Hohe Steuernachzahlungen und teils hohe Nachzahlungszinsen drohen hier.

Steuertipp: Die Verluste bleiben nur dann bestehen, wenn dem Finanzamt nachgewiesen werden kann, dass Versuche unternommen wurden, um aus der Verlustzone zu kommen (neue Werbestrategien, neue Dienstleistungen). Bei weiteren Verlusten muss der Handwerksbetrieb im Nebenberuf dann spätestens im Jahr 4 oder 5 aufgegeben werden. Das verdeutlicht dann, dass sehr wohl eine Gewinnerzielungsabsicht bestand. dhz