Ist die einmonatige Einspruchsfrist für einen Steuerbescheid abgelaufen, kann der Bescheid grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme. Denn sind die Angaben in der Steuererklärung nicht vollständig, kann das Finanzamt den Steuerbescheid wegen neuer Tatsachen doch noch ändern.
Auch nach Ablauf der Einspruchsfrist kann das Finanzamt den Steuerbescheid noch ändern. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Unternehmer seine Steuererklärung einreicht und weder in der Anlage EÜR noch in Anlage G oder S zur Steuererklärung Angaben zur privaten Pkw- oder Telefonnutzung macht. Ordnet das Finanzamt eine Betriebsprüfung an und stellt sich heraus, dass der betriebliche Pkw und das betriebliche Telefon sehr wohl auch privat genutzt wurden, darf ein endgültiger Steuerbescheid aufgrund neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung zu Ungunsten des Unternehmers geändert werden.
Finanzrichter gehen noch einen Schritt weiter
Das Finanzgericht Münster ging in einem Urteilsfall sogar noch einen Schritt weiter und ordnete die fehlenden Angaben zur privaten Pkw- und Telefonnutzung als versuchte Steuerhinterziehung ein. Eine Änderung des Bescheids aufgrund neuer Tatsachen ist damit jederzeit problemlos möglich (FG Münster, Urteil v. 23.8.2021, Az. 9 K 1968/20 E).
Steuertipp: Um zu vermeiden, dass das Finanzamt wegen fehlender Angaben in der Steuererklärung eine versuchte Steuerhinterziehung unterstellt, sollte der Steuererklärung bei einer fehlenden Erfassung der privaten Pkw- und Telefonnutzung ein formloses Schreiben beigefügt werden, in dem die fehlende Erfassung begründet wird. dhz
