Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Bei Brückenteilzeit und Teilzeit bei Elternzeit gelten darüber hinaus Besonderheiten. Arbeitgeber sollten es bei der Verringerung von Arbeitszeit vermeiden, Arbeitnehmer ungleich zu behandeln.

Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für den Anspruch von Beschäftigten auf Teilzeitarbeit bildet das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Wer hat Anspruch auf Teilzeit?
Nach § 8 TzBfG kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird, aber nur unter folgenden zwei Voraussetzungen:
- Sein Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen.
- Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen (ohne Auszubildende)
Den Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit haben auch geringfügig sowie befristet beschäftigte Arbeitnehmer.
Vorgegebene Vorgehensweise
Wie der Arbeitnehmer seinen Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit vortragen soll, ist im Gesetz geregelt:
- in Textform und
- spätestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Reduzierung.
- den Umfang der Reduzierung und
- die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angebend.
Erfährt der Arbeitgeber vom Wunsch seines Arbeitnehmers, Arbeitszeit reduzieren zu wollen, muss er dieses Anliegen mit ihm erörtern (§ 7 Abs. 2 TzBfG). "Die Parteien haben eine Verhandlungspflicht. Sie sollen verhandeln und eine Einigung finden", sagt Alexander von Chrzanowski, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei Rödl & Partner.
Der Arbeitgeber muss der Reduzierung zustimmen, wenn er keine betrieblichen Gründe vorbringen kann, die dagegensprechen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG).
In jedem Fall hat er spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Arbeitszeitreduzierung dem Arbeitnehmer seine Zustimmung oder Ablehnung in Textform mitzuteilen. Die Ablehnung aus betrieblichen Gründen muss er dabei nicht begründen.
Und Vorsicht: Lehnt er nicht ab, verringert sich die Arbeitszeit des Mitarbeiters automatisch zum gewünschten Termin, im gewünschten Umfang und in der gewünschten Aufteilung.
Welche betrieblichen Gründe rechtfertigen eine Ablehnung?
Betriebliche Gründe gegen eine Reduzierung der Arbeitszeit eines Mitarbeiters können sein, dass
- die Organisation,
- der Arbeitsablauf oder
- die Sicherheit
im Betrieb wesentlich beeinträchtigt sind oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden. "Da kommt es aber immer auf den Einzelfall an", sagt Alexander von Chrzanowski, "Was etwa unverhältnismäßige Kosten sind, muss man sich im Einzelfall anschauen."
Eine willkürliche Ablehnung ist ausgeschlossen, aber, "wenn der Arbeitgeber es begründen kann, dann kann er den Teilzeitwunsch ablehnen", sagt der Rechtsanwalt. Und noch einmal zur Klarstellung: Der Arbeitgeber muss die Ablehnung aus betrieblichen Gründen gegenüber dem Arbeitnehmer nicht begründen. Die konkrete Begründung wäre erst in einem Gerichtsverfahren relevant.
Ablehnungsgründe können auch durch einen Tarifvertrag festgelegt sein.
Wie können oder sollen Handwerksunternehmen mit weniger als 15 Mitarbeitern mit einem Teilzeitwunsch umgehen?
Natürlich kann ein Teilzeitwunsch auch vereinbart werden, wenn die Voraussetzungen für den gesetzlichen Anspruch nicht erfüllt sind. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können stets individuelle Vereinbarungen treffen. "Solange der Arbeitgeber Mitarbeiter nicht ungleich behandelt oder gar diskriminiert, muss er hierbei auch nichts weiter beachten", so Alexander von Chrzanowski.
Erneute Reduzierung der Arbeitszeit
Nach der Reduzierung seiner Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer eine erneute und weitere Herabsetzung erst nach zwei Jahren verlangen. Ausdrücklich gewährt das Gesetz (§ 8 Abs. 6 TzBfG) diesen Anspruch nur, wenn
- der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder
- sie berechtigt abgelehnt hat.
Daraus folgt dass, die Zwei-Jahres-Frist zur erneuten Beanspruchung nicht gilt für
- die automatische Verringerung, wenn der Arbeitgeber nicht in Textform zugestimmt oder abgelehnt hat,
- eine unberechtigte Ablehnung.
Teilzeit ist vereinbart. Welche Änderungsmöglichkeiten hat der Arbeitgeber dann noch?
Kommt es zu einer Einigung mit dem Arbeitnehmer, kann der Arbeitgeber im Nachhinein einzig die Verteilung der Arbeitszeit noch ändern.
Vorausgesetzt: Im Nachhinein ist die einseitige Änderung der festgelegten Verteilung der Arbeitszeit nur möglich, wenn das betriebliche Interesse das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt.
Dazu muss der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt haben (§ 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG).
Brückenteilzeit
Das Instrument der befristeten Reduzierung der Arbeitszeit ist die Brückenteilzeit. Und so funktioniert sie:
- Brückenteilzeit gilt in Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten.
- Anspruch auf Brückenteilzeit haben nur Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht.
"Die Brückenteilzeit ist eine gute Lösung für Beschäftigte, eine zusätzliche Option, die durchaus genutzt wird", so die Einschätzung des Fachanwalts für Arbeitsrecht. Vorteil der Brückenteilzeit ist, dass nach der vereinbarten Dauer die Arbeitszeit wieder erhöht werden kann.
Für Arbeitgeber birgt die Brückenteilzeit eine Besonderheit. "Sind bereits fünf Beschäftigte eines Unternehmens in Brückenteilzeit, kann der Arbeitgeber einen weiteren Wunsch nach Brückenteilzeit ablehnen", erklärt der Rechtsanwalt.
Stellenausschreibung
Das TzBfG sieht außerdem vor, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Vollzeitstellen auch als Teilzeitarbeitsplätze auszuschreiben – wenn der Arbeitsplatz hierfür geeignet ist.
Behörden kontrollieren das jedoch nicht. Arbeitgeber haben keine Nachteile, wenn sie eine Vollzeitstelle auch in Teilzeit ausschreiben, da sie frei in der Auswahl und Besetzung eines Arbeitsplatzes bleiben.
Teilzeit und Elternzeit
"Teilzeit bei Elternzeit ist ein wichtiges Thema", sagt Alexander von Chrzanowski. Arbeitnehmer dürfen während der Elternzeit bis zu 32 Wochenstunden (im Durchschnitt des Monats) erwerbstätig sein. Dem Anspruch auf Teilzeit in Elternzeit wird vom Gesetz sogar mehr "Gewicht" eingeräumt, denn – im Gegensatz zum allgemeinen Teilzeitanspruch – muss der Arbeitgeber die Ablehnung eines Teilzeitwunsches bei Elternzeit gegenüber dem Arbeitnehmer in Textform begründen (§ 15 Abs. 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)).
"Das BEEG ist strenger, was die Anerkennung von Ablehnungsgründen angeht", erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht. "Arbeitgeber tragen hier das Lohnfortzahlungsrisiko, falls es zu einem Verfahren vor Gericht kommt." Denn falls der Anspruch bestehe, müsse der Arbeitgeber rückwirkend den Lohn zahlen, selbst wenn er die Arbeitskraft nicht in Anspruch genommen habe.
Für den Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen.
- Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen (ohne Auszubildende).
Bei der Antragstellung muss der Arbeitnehmer auf folgende Fristen achten: Der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
- für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
- für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeittätigkeit in Textform mitgeteilt.
Auch in diesem Fall will es das Gesetz, dass sich beide Seiten innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung einigen oder aber der Arbeitgeber innerhalb dieser Vier-Wochen-Frist, dem Arbeitgeber seine begründete Ablehnung in Textform mitteilt.
Einigen sich beide Seiten nicht, kann der Arbeitnehmer während der Elternzeit noch zweimal die Verringerung seiner Arbeitszeit beanspruchen.
Die Arbeitszeit des Mitarbeiters verringert sich auch in dieser Konstellation automatisch zum gewünschten Termin, im gewünschten Umfang und in der gewünschten Aufteilung, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einigen oder der Arbeitgeber nicht innerhalb folgender Fristen und in Textform die Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit abgelehnt hat:
- zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags.
- in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags.
Was bedeutet Textform?
Und zum Abschluss: Textform bedeutet, dass beispielsweise eine E-Mail oder SMS für die Antragstellung oder Ablehnung ausreicht. "Eine Unterschrift ist nicht erforderlich", so der Rechtsanwalt.