Stellt das Finanzamt Mängel an der elektronischen Registrierkasse fest, kann es einen Sicherheitszuschlag auf die erklärten Umsätze und Gewinne vornehmen. Wann ein Mangel vorliegt und wann es sich für Handwerksbetriebe lohnen kann, eine Schätzung nach der jetzt veröffentlichten Richtsatzsammlung 2023 zu beantragen.

Die steuerliche Kassenführung setzt unter anderem voraus, dass der Inhaber des Handwerksbetriebs bestimmte Kassenunterlagen innerhalb der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht vorlegen kann:
- Unterlagen zur Kassenbedienung
- Unterlagen zur Kassenprogrammierung
- Protokolle, sollte die Kasse tatsächlich umprogrammiert worden sein
- Preislisten
Diese Unterlagen sind nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung als Organisationsunterlagen aufbewahrungspflichtig. Fehlen diese Unterlagen und der Prüfer kann die Kassenführung steuerlich deshalb nicht überprüfen, liegt ein formeller Mangel vor, der zu einer Hinzuschätzung führen kann.
Urteilsfall zur steuerlichen Kassenführung
Das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 11.6.2024, Az. 11 K 2308/19 U) hat erneut bestätigt, dass die Finanzverwaltung bei der Aufdeckung formeller und materieller Kassenmängel zur Schätzung von Umsätzen und Gewinnen berechtigt ist.
In dem Streitfall hatte ein Unternehmer die genannten Organisationsunterlagen nicht aufbewahrt. Da das Finanzamt keine Schätzung nach der Richtsatzsammlung durchführen konnte, hat es einen fünfprozentigen Sicherheitszuschlag zu den Umsätzen vorgenommen. Die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf sahen hier kein Problem, da neben den formellen Mängeln auch materielle Mängel in der steuerlichen Kassenführung festgestellt wurden. Es wurde wohl entdeckt, dass nicht alle Bareinnahmen korrekt in der Kasse erfasst wurden.
Steuerliche Kassenführung: Rechte des Unternehmers
In dem Urteilsfall konnte die Schätzung nicht nach den amtlichen Richtsätzen erfolgen, weil der Unternehmer keiner Branche zuzuordnen war. Doch kann ein Betrieb eindeutig einem bestimmten Berufszweig zugeordnet werden (was im Handwerk der Fall sein sollte), dann sollte der Prüfer des Finanzamts darum gebeten werden, zu überprüfen, zu welchem Schätzungsbetrag er bei Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung kommt. Ist dieser Schätzbetrag niedriger als ein pauschaler Sicherheitszuschlag von fünf Prozent, sollte darauf gepocht werden, den Schätzbetrag nach der amtlichen Richtsatzsammlung anzusetzen.
Zur Info: Bei der Richtsatzsammlung handelt es sich um eine Sammlung von Daten für bestimmte Branchen (z.B. üblicher Rohgewinn, übliche Aufschlagsätze), die die Finanzverwaltung für jedes Jahr neu ermittelt. Die Richtsatzsammlung wird von den Gerichten anerkannt. Ist der Zuschätzungsbetrag nach der Richtsatzsammlung niedriger als ein fünfprozentiger Sicherheitszuschlag, kann es trotzdem sinnvoll sein, auch diesen Betrag infrage zu stellen. Denn weicht der Handwerksbetrieb von der Norm ab (zum Beispiel gerade neu gegründeter Betrieb, Reduzierung der Leistungen wegen Personalmangels, neue Konkurrenzsituation in der näheren Umgebung), kann der Prüfer des Finanzamts vom Richtsatz-Zuschlag noch ein wenig nach unten abweichen.
Richtsatzsammlung 2023 veröffentlicht
Jüngst hat das Bundesfinanzministerium die Richtsatzsammlung für 2023 veröffentlicht (BMF, Meldung v. 17.9.2024). Sollte also aktuell eine unangekündigte Kassen-Nachschau stattfinden und der Prüfer kritisiert die steuerliche Kassenführung des Jahres 2023, kann er im Zweifel die Richtsatzsammlung 2023 bei der Ermittlung seines Schätzbetrags heranziehen.
>>> Hier finden Sie die Richtsatzsammlung für 2023