Tritt ein Käufer wegen nicht beseitigter Schäden vom Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs zurück, so hat er daneben auch Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Nutzungsausfallschadens. Diesen Anspruch kann er jedoch nur geltend machen, wenn er sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums, ein Ersatzfahrzeug beschafft.
Fahrzeugverkäufer muss für Nutzungsausfall haften
Im zugrundeliegenden Fall (Urteil des BGH v. 14.04.2010, Az.: VIII ZR 145/09) ging es um die Schadensersatzansprüche der Käuferin eines Gebrauchtfahrzeuges. Da sie das Fahrzeug wegen nicht beseitigter Schäden nicht wie geplant erwerben und nutzen konnte, machte sie bei der Fahrzeigverkäuferin einen Nutzungsausfallschaden geltend. Die Klägerin hatte bei dem beklagten Kfz-Händler ein Fahrzeug erworben, von dessen Kaufvertrag sie dann jedoch im Nachhinein zurückgetreten ist. Der Wagen wies bei der Übergabe Mängel wegen eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens auf und war deshalb nicht betriebs- und verkehrssicher. Für den Zeitraum, bis die Klägerin sich ein anderes Fahrzeug kaufte, verlangte sie von der Beklagten einen Schadensersatz (Nutzungsausfallschaden von 38 Euro pro Tag).
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Klägerin Recht, schränkte ihre Ansprüche jedoch teilweise ein. Die Klägerin hatte demnach Anspruch auf Schadensersatz, da ihr durch Verschulden der Verkäuferin ein Nutzungsausfall entstand bzw. infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entging. Allerdings ist laut BGH der Käufer an die Schadensminderungspflicht gebunden und müsse daher binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug beschaffen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs überbrücken.
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