Grundsätzlich sind Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert, wenn sie Teil einer Fahrgemeinschaft zur Arbeitsstelle sind. Doch schon ein Zwischenstopp beim Bäcker oder ein kleiner Umweg kann den Schutz gefährden. Welche Bedingungen gelten müssen, damit die Versicherung greift.
Die Spritpreise sind stark gestiegen. Eine Möglichkeit, um Kosten auf dem Weg zur Arbeit zu sparen: Arbeitskolleginnen und -kollegen bilden eine Fahrgemeinschaft und teilen sich die Ausgaben für Benzin, Diesel und Co. Auch um den Versicherungsschutz müssen sie sich keine Sorgen machen: Denn Fahrgemeinschaften stehen unter dem Schutz der Unfallversicherung. Darauf weist die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) in einem Online-Artikel ihres Magazins "etem" hin.
Versicherungsschutz greift sogar bei unregelmäßigen Fahrten
Demnach sind Mitglieder von Fahrgemeinschaften auch dann gesetzlich unfallversichert, wenn sie nicht zusammen von einem Treffpunkt aus starten. Die Fahrgemeinschaft muss zudem nicht täglich gemeinsam zur Arbeit pendeln: Auch nicht regelmäßig stattfindende Fahrgemeinschaften sind damit versichert.
Versichert sind laut BG ETEM das Abholen der einzelnen Mitfahrerinnen und Mitfahrer von zu Hause sowie das Absetzen an unterschiedlichen Arbeitsstellen und Wohnorten. Die Reihenfolge sollte stets so gewählt werden, dass die gefahrene Strecke nicht unnötig verlängert wird. Der Weg müsse dabei nicht der von der Entfernung her kürzeste, aber der verkehrsgünstigste sein. Wer etwa einen Stau umfahren will und darum nicht den kürzesten Weg wählt, gefährde den Versicherungsschutz nicht.
Kinder berufstätiger Eltern sind als Mitfahrer ebenfalls versichert
Dass alle Mitfahrerinnen und Mitfahrer gesetzlich unfallversichert sind, ist jedoch eine Voraussetzung für den Versicherungsschutz. Auch berufstätige Eltern, die ihre Kinder und deren Freunde auf dem Weg zur Arbeit an der Schule oder der Kindertagesstätte absetzen, bilden zusammen eine unfallversicherte Fahrgemeinschaft, so die BG ETEM- Geschieht ein Unfall, müssten allerdings die jeweils zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung informiert werden. Bei Schulkindern sei das zum Beispiel die regionale Unfallkasse.
In diesen Fällen sind Fahrgemeinschaften nicht versichert
Es gibt jedoch Fälle, in denen der Versicherungsschutz nicht greift. Wird die Fahrt etwa aus einem privaten Anlass unterbrochen oder ein Umweg gefahren – zum Beispiel für einen Zwischenstopp in der Bäckerei –, erlischt der Versicherungsschutz. Er beginnt laut der Berufsgenossenschaft erst wieder, wenn der ursprüngliche Weg zum Ziel wieder aufgenommen wird.
Nach einem Unfall übernehme die Berufsgenossenschaft alle Kosten für die medizinische Betreuung und weitere Rehabilitation. Dazu gehörten unter anderem Verletzten- und Übergangsgeld oder eine Rente im Falle bleibender Gesundheitsschäden. ew