Am 1. Juli trat die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform in Kraft. Insolvente Existenzgründer und Verbraucher können nun in nur drei Jahren ihre Schulden loswerden. Außerdem wurden die Gläubigerrechte gestärkt.

Seit Anfang 2013 gelten bereits neue Regelungen für insolvente Unternehmen. Zum 1. Juli änderten sich auch für diejenigen, die mit einer Firmengründung oder einem Einzelunternehmen gescheitert sind, und für insolvente Verbraucher die geltenden Gesetze. Die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform ist nun in Kraft.
War es bisher so, dass Verbraucher, die hohe Schulden angesammelt hatten oder Einzelpersonen und Einzelunternehmer, die mit einer Geschäftsidee gescheitert waren und deshalb private hohe finanzielle Verpflichtungen hatten, innerhalb von sechs Jahren schuldenfrei werden konnten – so lange dauert bisher ein Insolvenzverfahren – so hat sich diese Frist nun geändert.
Seit dem 1. Juli kann das Verfahren auf nur drei Jahre verkürzt werden, wenn der Schuldner dann bereits mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen sowie die Kosten des Verfahrens für das Gericht und den Insolvenzverwalter bezahlt hat. Die Restschuld kann dann erlassen werden. Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind unter bestimmten Bedingungen künftig allerdings Unterhalts- und Steuerschulden.
Mit Zahlungsplan aus den Schulden
Schaffen es die Schuldner nicht, innerhalb von drei Jahren die Bedingungen zu erfüllen, besteht die Möglichkeit, dass das Verfahren auf fünf Jahre verkürzt wird. Voraussetzung dafür ist, dass die betreffenden Verbraucher und Einzelunternehmer den Insolvenzverwalter und die Gerichtskosten in diesem Zeitraum bezahlen können. Doch das können immer noch zwischen 1.500 bis 2.000 Euro sein.
Verbraucherschützer gehen davon aus, dass die privaten Schuldner, wenn überhaupt, von der zweiten Möglichkeit der Verkürzung Gebrauch machen werden. Sie kritisieren den Reformschritt als unrealistisch. "Unsere Erfahrung ist, dass kaum ein Schuldner die 35 Prozent schafft", sagt auch Michael Bretz, Sprecher der Wirtschaftsauskunftei Creditreform.
Eine weitere Neuerung ist das Insolvenzplanverfahre n, das es für Unternehmen schon länger gibt. Details der Entschuldung wie Höhe und Zeitraum werden individuell festgelegt, die restlichen Schulden können schneller erlassen werden. Voraussetzung: Die Quote muss etwas höher liegen als im Regelverfahren und der Schuldner muss die Verfahrenskosten bezahlen.
Das Planverfahren kann sinnvoll sein, wenn zum Beispiel Verwandte Geld zur Verfügung stellen. Im besten Fall kann nach Ansicht von Verbraucherschützern das Insolvenzverfahren so schon nach wenigen Monaten beendet werden.
Mehr Chancen für Gläubiger
Teil der Reform ist auch die Stärkung der Gläubigerechte, da diese nun nicht mehr nachrangig behandelt werden sollen. "Gläubiger müssen sich keine Sorgen machen, dass mit der Reform dem Schuldenmachen Tür und Tür geöffnet wird", sagt Bretz. Möglicherweise bekommen sie sogar etwas mehr zurück als in der Vergangenheit.
Banken hatten bisher in den ersten zwei Jahren des Insolvenzverfahrens Zugriff auf Teile des Lohnes, wenn der Verbraucher einen Kredit abgeschlossen hatte. Diese Lohnabtretung entfällt. Doch als Erstes werden die Landesjustizkassen entlastet, denn zunächst müssen die Verfahrenskosten beglichen werden. dhz/dpa
Verbraucherinsolvenz: So läuft das Verfahren ab
Wer seine Schulden dauerhaft nicht zurückzahlen kann, ist insolvent. Gelingt es dem Schuldner nicht, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen, bescheinigt ein Anwalt oder ein Schuldnerberater das Scheitern der Verhandlungen. Danach kann das Insolvenzverfahren vor einem Amtsgericht eröffnet werden.
In sechs – künftig in nur drei – Jahren müssen dann möglichst viele Schulden abgetragen werden. In dieser Phase darf ein alleinstehender Schuldner ohne Unterhaltspflicht von seinem monatlichen Einkommen knapp 1.050 Euro behalten. Verdient er mehr, wird der Rest an die Gläubiger verteilt. Für Schulden, die in dieser Zeit nicht zurückgezahlt werden, kann bei Gericht ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt werden.