Europawahl am 9. Juni 2024 Europawahl: Dürfen Unternehmen Wahlempfehlungen abgeben?

Die Europawahl steht vor der Tür, der Wahlkampf ist in vollem Gange und die Stimmung so aufgeheizt wie schon lange nicht mehr. Einige Unternehmen geben Wahlempfehlungen ab. So rät etwa der "Schraubenkönig" Reinhold Würth seinen Mitarbeitern von der Wahl der AfD ab. Ein Blick darauf, was arbeitsrechtlich zulässig ist – und was nicht.

Die Wahlentscheidung zur Europawahl am 9. Juni trifft natürlich auch aus arbeitsrechtlicher Sicht jeder Arbeitnehmer alleine. - © Bartek - stock.adobe.com

Unternehmen müssen nicht politisch neutral sein. Das Betonen von wichtigen Werten und ein Aufruf, überhaupt zur Wahl zu gehen, ist rechtlich unproblematisch durch Unternehmen möglich.

Eine Besonderheit gilt aber für öffentliche Arbeitgeber. Diese haben eine Pflicht zur Neutralität und dürfen keine Wahlempfehlungen oder Wahlhinweise an ihre Belegschaft ausgeben oder verteilen. Anderes gelte nur, wenn es sich um verbotene, da verfassungswidrige Parteien handele. Deren Wahl dürfen auch öffentliche Arbeitgeber ablehnen. Allerdings: Über die Verfassungswidrigkeit einer Partei und damit über ein Parteienverbot entscheide alleine das Bundesverfassungsgericht.

Wahlempfehlungen sind erlaubt – Drohen mit Konsequenzen nicht

Unternehmen dürfen selbst vor extremen politischen Ansichten warnen und aufrufen, Parteien zu wählen, die sich für demokratisches Miteinander und das Grundgesetz einsetzen: Damit ist selbst konkrete Wahlwerbung zulässig, wenn kein unzulässiger Druck auf die Belegschaft ausgeübt wird.

Unternehmen dürfen ihre Werte beschreiben und formulieren, dass die politischen Ziele einer konkreten Partei nicht vereinbar sind mit denen des Unternehmens.

Eine Grenze wird aber da überschritten, wo Mitarbeitern Konsequenzen für ein bestimmtes Wahlverhalten angekündigt werden. Ein solches Verhalten könne sogar eine Wählerbestechung darstellen, die das Strafgesetzbuch (StGB) unter Geld- oder Freiheitsstrafe stellt.

Wahlentscheidung ist alleine Sache des Arbeitnehmers

Konsequenzen für eine aus Sicht des Arbeitgebers "falsche" Wahl hat ein Arbeitnehmer nicht zu befürchten. Zunächst schützt das Wahlgeheimnis die Ausübung des Wahlrechts, sodass der Arbeitgeber gar keine Kenntnis vom Wahlverhalten seiner Beschäftigten haben wird.

Aber auch derjenige, der sich im Betrieb öffentlich äußert und nicht im Sinne seines Unternehmens wähle oder gar eine extremistische Partei wählt, übt sein Grundrecht aus. Arbeitsrechtliche Konsequenzen hat damit also auch derjenige nicht zu befürchten, der eine radikale Partei wählt und dies im Betrieb kundtut.

Störungen des Betriebsfriedens rechtfertigen arbeitsrechtliche Maßnahmen

Anders sei die Situation aber zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb oder im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis Handlungen begeht, die den Betriebsfrieden stören oder das Ansehen des Arbeitgebers in Verruf bringen.

Wenn der Arbeitnehmer in seiner Freizeit etwa den Hitlergruß zeigt, wird er dafür strafrechtlich belangt werden. Arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Kündigung drohen ihm aber nur dann, wenn er dies etwa in Dienstuniform macht oder er davon ein Foto in den sozialen Medien postet, das den Arbeitgeber nennt.

Gleiches gelte, wenn im Betrieb fremdenfeindliche Äußerungen getätigt werden und einem ausländischen Kollegen gegenüber mitgeteilt wird, dass man ihn lieber "remigrieren" sollte. Solche Äußerungen können natürlich arbeitsrechtlich sanktioniert werden. Je nach den Umständen des Einzelfalls drohen dann Abmahnung bis hin zur fristlosen Kündigung.


Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Der Autor ist Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA).