Lohndumping und Scheinselbständigkeit EU will Entsenderichtlinie verschärfen

Strenge Kontrollen sollen Lohndumping und Wettbewerbsverzerrungen verhindern. Die EU-Gesetzgeber wollen die Entsenderichtlinie verschärfen und haben sich im Grundsatz auf eine verschärfte Durchsetzungsrichtlinie geeinigt. Illegale Praktiken wie Briefkastenfirmen, Scheinselbständigkeit und Subunternehmerketten sollen verhindert werden.

Hajo Friedrich

Subunternehmerketten: In der Fleischindustrie arbeiten viele Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten. Oftmals gab es hier Probleme, weil Mindeststandards unterlaufen wurden. - © Foto: industrieblick/Fotolia

Das seit 1996 geltende EU-Gesetz zur Entsendung von Arbeitnehmern soll im europäischen Binnenmarkt künftig wirkungsvoller eingesetzt werden. Damit soll zum Beispiel verhindert werden, dass deutsche Handwerksbetriebe und ihre Beschäftigten von ausländischen Konkurrenten ausgebootet werden können, die sich zum Beispiel nicht an die deutschen Mindestlohnvorschriften halten. Auf eine verschärfte "Durchsetzungsrichtlinie" zum Entsendegesetz haben sich die EU-Gesetzgeber jetzt im Grundsatz geeinigt. Das Bundeswirtschaftsministerium und das deutsche Handwerk seien mit der in den kommenden Wochen noch endgültig zu beschließenden Neufassung sehr zufrieden, heißt es in Berlin.

"Die neue Richtlinie wird dazu beitragen, dass in Zukunft europaweit die Ausbeutung von entsendeten Arbeitnehmern über illegale Praktiken wie Briefkastenfirmen, Scheinselbständigkeit und Subunternehmerketten besser bekämpft werden kann", sagte die brandenburgische Europaabgeordnete Elisabeth Schroedter (Grüne).

"Schwieriger Mindeststandards zu unterlaufen"

Vor allem die Rechte der Arbeitnehmer würden gestärkt, sagte die Vizepräsidentin des Beschäftigungsausschusses im EU-Parlament. Sie hätten nun einen Anspruch, über ihre Rechte besser informiert zu werden, so Grünenpolitikerin Schroedter. Das neue Regelwerk soll es den EU-Ländern ermöglichen, Informationsstellen für Arbeitnehmer einzurichten. "Wir verpflichten erstmals sowohl den Aufnahmestaat als auch den Entsendestaat durchgängig zu überprüfen, inwieweit unlautere Praxen der Entsendung genutzt werden", sagte Schroedter. "Ich denke, dass es mit diesen Regeln für Firmen wesentlich schwieriger werden wird, die geltende Mindeststandards zu unterlaufen, wie jüngst am Berliner Flughafen."

Hintergrund des Regelwerks steht die Praxis der jährlich rund eine Million entsandten Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Dienstleistungsauftrags vorübergehend in einem anderen EU-Land arbeiten. Einsatzfelder sind oftmals Baustellen und die Fleischindustrie. In der Praxis werde die Pflicht zur Zahlung von Mindestlöhnen oft umgangen, zum Beispiel durch Briefkastenfirmen, sagte EU-Sozialexpertin Schroedter.

In Berlin wird die sich abzeichnende Neuregelung begrüßt. Positiv sei, dass es eine sogenannte offene Liste nationaler Kontrollmaßnahmen geben soll, heißt es im ZDH. Dies bedeute, die Kontrollbehörden in den Mitgliedstaaten können zusätzliche, anlassbezogene Kontrollen durchführen um festzustellen, ob Arbeitnehmer tatsächlich rechtmäßig entsandt sind. Diese Kontrollen, mit denen Lohn- und Sozialdumping verhindert und die Bestimmungen der Entsenderichtlinie eingehalten werden sollen, müssten allerdings gerechtfertigt und verhältnismäßig sein und dem Zweck dienen, die Einhaltung der Bestimmungen der Entsenderichtlinie zu überprüfen, heißt es.

Das geplante Regelwerk sieht vor, dass die EU-Staaten die Kommission jetzt nur noch darüber informieren müssen, welche zusätzlichen Kontrollmaßnahmen sie einführen wollen. Besser geregelt werden sollen auch die Aufklärungsmöglichkeiten, ob eine Scheinentsendung vorliegt. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn das Entsendungsformular A 1 fehlt, heißt es.

Generalunternehmerhaftung europaweit regeln

Aus Sicht des deutschen Handwerks gleichfalls wichtig ist Artikel 12, der die die Einführung einer europaweiten Generalunternehmerhaftung vorsieht. Danach sollen entsandte Arbeitnehmer EU-weit das Recht haben, ausstehende Nettolöhne und arbeitgeberseitige Beiträge zu den nationalen Sozialversicherungssystemen von einem General- oder Subunternehmer einfordern zu können. Statt einer Generalunternehmerhaftung – die es noch nicht in allen EU-Mitgliedstaaten gibt – sollen auch alternative Lösungen möglich sein, etwa die Verhängung von Sanktionen gegen General- und Subunternehmer, heißt es.

Noch nicht eindeutig geklärt scheint die Frage der Sanktionierung und Haftung bei Verstößen gegen die Sozialvorschriften. Die EU-Länder müssten bei der Übertragung des Regelwerks in das einzelstaatliche Recht beachten, dass die Sanktionen gerechtfertigt, angemessen und nicht-diskriminierend seien, heißt es lediglich.

Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine Kettenhaftung ausgeschlossen, sagte ein EU-Experte. Danach soll der Generalunternehmer nicht für die gesamte Subunternehmerkette – etwa für ausstehende Mindestlöhne und Sozialkassenbeiträge – haften, sondern nur gegenüber dem ersten Subunternehmer. Dieser wiederum hafte auch nur gegenüber seinem direkten Subunternehmer. Die Generalunternehmerhaftung können von einzelnen Ländern jedoch freiwillig eingeführt werden.

Sozialkassen: Keine Haftung für Subunternehmer

Das bewährte deutsche Präqualifikationsverfahren könne nach dieser Regelung fortbestehen, heißt es im ZDH. Betriebe haften danach nicht für ausstehende Sozial- und Urlaubskassenbeiträge ihrer Subunternehmer, wenn es sich um ein "präqualifiziertes Unternehmen" handelt. Dazu müsse eine Soka Bau-Enthaftungsbescheinigung vorliegen oder das Unternehmen beim Verein für die Präqualifizierung von Bauunternehmen gelistet sein, heißt es.

Nachdem die Botschafter der 28 EU-Länder die Neufassung am vergangenen Mittwoch genehmigt haben, muss über der Text jetzt noch einmal im Beschäftigungsausschuss und dann endgültig Mitte April im Straßburger Plenum beraten und abgestimmt werden.