Energieausweise sollen EU-weit einheitlich werden. Dafür muss Deutschland unter anderem die Skala anpassen, die angibt, wie energieeffizient ein Gebäude ist. Noch ist allerdings nicht klar, ab wann die neuen Vorgaben in Deutschland gelten. Das ist der aktuelle Stand.

Am 29. Mai 2026 läuft die Frist ab, bis zu der Deutschland Anforderungen der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) in nationales Recht umsetzen müsste. Auswirkungen hätte dies auch auf die Gebäude-Energieausweise. Denn sie sollen neue, einheitliche Vorgaben bekommen. Bevor die Änderungen allerdings in Kraft treten können, muss die Bundesregierung dafür Gesetzesänderungen beschließen und in Kraft setzen – entweder über eine Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bzw. mit der Umsetzung des geplanten Nachfolgers, des Gebäudemodernisierungsgesetzes.
Diese Reform steht zwar aktuell in der Diskussion bzw. arbeiten die zuständigen Ministerien daran. Doch noch ist dafür kein Datum im Gespräch, wann eine Reform greifen soll. So ist aus derzeitiger Sicht auch unwahrscheinlich, dass die Anforderungen der EPBD in Deutschland fristgerecht umgesetzt werden. "Hinzu kommt, dass die Bundesregierung sich laut Koalitionsvertrag für eine Verlängerung der Umsetzungsfrist einsetzen möchte", sagt Iris Dohmen, die Sprecherin des Bundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks. Ab Mai 2026 werden also sehr wahrscheinlich auch noch keine neuen Vorgaben für Energieausweise gelten.
Ab Mai 2026 wohl keine neuen Vorgaben für Energieausweise in Deutschland
Zwar sind EU-weit einheitliche Energieausweise schon länger geplant – inklusive der unten genannten neuen Darstellung. Aber ab wann genau sie in Deutschland gelten und von Gebäude-Energieberatern ausgestellt werden, ist noch abzuwarten. Gebäude-Energieberater kommen zu einem großen Teil aus dem Handwerk – und dabei vielfach aus dem Gewerk der Schornsteinfeger.
Da Neuerungen in den Energieausweisen bereits in verschiedenen Medienberichten angekündigt sind und sich Haus- oder Wohnungseigentümer mit Fragen immer häufiger an Handwerker der Bau- und Ausbaugewerke wenden, ist es Iris Dohmen wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen der EPBD zunächst in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Erst, wenn das erfolgt ist, können die folgenden Änderungen greifen.
So soll der neue EU-weit einheitliche Energieausweis aussehen
Der neue EU-weit einheitliche Energieausweis bringt einige Änderungen mit sich. Zu den sichtbaren Auswirkungen gehören etwa veränderte Bewertungsklassen bei neuen Ausweisen. Die Energieeffizienz wird hier mit einer Skala von A bis G angezeigt – statt wie bisher von A+ bis H.
Die EU-Vorgaben müssen alle Mitgliedstaaten in nationales Recht umsetzen. Da ausgestellte Energieausweise aber zehn Jahre gültig sind, bleibt die alte Skala von A+ bis H auch nach dem Stichtag noch einige Jahre im Umlauf.
Neu ausgestellte Ausweise verwenden dann aber die aktualisierte Skala:
- Klasse A steht ausschließlich für Nullemissionsgebäude.
- Klasse G soll die energetisch schlechtesten fünfzehn Prozent des Gebäudebestands eines Landes abbilden.
- Die übrigen Gebäude werden den Klassen B bis F zugeordnet - in etwa gleich großen Anteilen.
Die konkreten Schwellenwerte legen die einzelnen Mitgliedstaaten auf Basis der EU-Vorgaben fest. Sie können sich also von Land zu Land unterscheiden. Gleich bleibt hingegen die Einfärbung der Skala. Demnach steht Grün für einen energetisch sehr guten Zustand. Ist die Skala hingegen rot, handelt es sich um ein energetisch ungünstiges Gebäude.
In welchen Fällen muss man einen Energieausweis vorlegen?
Doch es ändert sich mit den neuen Vorgaben noch mehr – beispielsweise, wer einen Energieausweis vorlegen muss.
Bisher war ein Energieausweis für alle verpflichtend, die ihr Gebäude
- neu vermieten,
- verkaufen oder
- verpachten wollen.
In diesen Fällen muss auch weiterhin ein gültiger Energieausweis bei der ersten Besichtigung vorliegen. Auch bei Immobilienanzeigen in Zeitungen oder auf kostenpflichtigen Internetseiten muss der Nachweis bereits in Auszügen vorher gezeigt werden.
Künftig ist ein Energieausweis aber auch erforderlich,
- wenn Mietverträge verlängert werden
- wenn größere Renovierungen anstehen – also wenn mehr als ein Viertel der Fläche der Gebäudehülle saniert wurde oder die Maßnahmen ein Viertel des Gebäudewerts betreffen.
Fehlt der Energieausweis, enthält er falsche Angaben oder wird das Dokument oder eine Kopie davon nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, droht eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro. Das regelt das Gebäudeenergiegesetz.
Gut zu wissen: Wer sein Gebäude selbst bewohnt, braucht keinen Ausweis.
Was zeigen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis an?
Die Neuerungen gelten für jeden neu erstellten Energieausweis, also für Verbrauchs- und Bedarfsausweis. Grundsätzlich zeigen beide anhand der Skala an, wie energieeffizient ein Gebäude ist und nennen Empfehlungen für eine Modernisierung. Sie unterscheiden sich aber bei der Art der Berechnung.
Der Bedarfsausweis gibt den berechneten Energiebedarf anhand des baulichen Zustandes und der Heiztechnik wieder. Dabei ist eine Analyse des Gebäudes vor Ort durch eine Fachperson nötig. Dies lässt Rückschlüsse auf den energetischen Zustand sowie erwartbare Verbräuche und Kosten zu - und zwar unabhängig vom Verbrauchsverhalten.
Der Verbrauchsausweis hingegen ist nutzungsabhängig und zeigt, wie viel Energie die Heizung in drei aufeinanderfolgenden Jahren im Schnitt verbraucht hat.
Der Bedarfsausweis ist zwar teurer als ein Verbrauchsausweis, aber laut Zukunft Altbau auch etwas aussagekräftiger - besonders wenn neue Bewohner ein anderes Heizverhalten an den Tag legen. Abhängig von Größe und Komplexität des Gebäudes fällt dafür meist ein niedriger dreistelliger Betrag an.
Gebäudeenergieberaterinnen und -berater und andere Fachleute können die Ausweise ausstellen. In den meisten Fällen ist der Bedarfsausweis Pflicht - vor allem bei Ein- und Zweifamilienhäusern. In einigen Fällen können Eigentümer aber auch frei wählen, welchen Ausweis sie sich ausstellen lassen.
Tipp: Wer sich zum Energiezustand eines Gebäudes ganzheitlich beraten lässt, kann Modernisierungsschritte sowie langfristige Investitionen sinnvoll vorausplanen. Hier kann ein Bedarfsausweis Daten für einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) für die energetische Gebäudesanierung liefern.
Mit Inhalten der dpa