Interview ”EU-Lieferkettengesetz führt zu unkalkulierbaren Risiken”

Das EU-Parlament hat einem schärferen Lieferkettengesetz zugestimmt. Der Handwerksverband befürchtet, dass künftig mehr Handwerksbetriebe vom Gesetz betroffen sein könnten, die Bürokratie steigt und große Rechtsunsicherheiten entstehen. Arbeitsmarktexperte Jan Dannenbring erklärt im Interview, was auf Handwerker zukommen könnte.

Mann mit Paketen in der Hand tippt auf Laptop.
Das EU-Parlament hat einen verschärftem EU-Lieferkettengesetz zugestimmt. Es könnte mehr Handwerksbetriebe betreffen als das deutsche Lieferkettengesetz. - © Witoon - stock.adobe.com

Herr Dannenbring, seit 1. Januar 2023 gilt das deutsche Lieferkettengesetz. Nun hat EU-Parlament für ein EU-Lieferkettengesetz gestimmt. Worin unterscheiden sich die beiden Gesetze?

Jan Dannenbring: Vom Anwendungsbereich des EU-Lieferkettengesetz werden sehr viel mehr Betriebe unmittelbar erfasst als vom deutschen Lieferkettengesetz (LkSG). Während das LkSG für 2023 einen Schwellenwert von 3.000 Beschäftigten (ab 2024 schon nur noch 1.000) enthält, sieht das EU-Lieferkettengesetz nur einen Schwellenwert von 250 Beschäftigten beziehungsweise einen Jahresumsatz von 40 Millionen Euro vor. Durch diese deutlich geringeren Schwellenwerte könnte die Anzahl der von dem Gesetz unmittelbar betroffenen Handwerksbetriebe beträchtlich steigen.

Während das LkSG keine zivilrechtliche Haftung von Unternehmen vorsieht, die gegen die Bestimmungen des LkSG, also gegen Menschenrechts- oder Umweltauflagen verstoßen, so wird diese durch das EU-Lieferkettengesetz eingeführt, verbunden und verschärft – mit einer Verjährungsfrist von zehn Jahren und einem Verbandsklagerecht von Gewerkschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft. Ansatzpunkte zu Haftungsbeschränkungen sind nicht vorgesehen.

Während im deutschen LkSG die "Angemessenheit“ der von den Unternehmen zu ergreifenden Maßnahmen zur Sicherung von Menschenrechts- und Umweltstandards im Vordergrund steht, stellt das EU-Lieferkettengesetz auf einen "risikobasierten Ansatz" ab; das heißt mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Schadensfall eintritt und wie groß dessen Ausmaß ist. Welche praktische Auswirkungen beide Ansätze für die Handhabung der jeweiligen Gesetze in der Praxis haben werden, lässt sich jetzt noch nicht abschätzen.

Was könnte auf Deutschland und im Speziellen auf Handwerksbetriebe zukommen, wenn das EU-Lieferkettengesetz in Kraft tritt?

Aufgrund des niedrigeren Schwellenwerts könnte die Anzahl der von dem Gesetz unmittelbar betroffenen Handwerksbetriebe beträchtlich steigen. Sie wären damit verpflichtet, Risikoanalysen durchführen zu müssen, inwieweit ihre Geschäftsaktivitäten und die ihrer Zulieferer möglicherweise zu Verstößen von Menschenrechts- oder Umweltstandards führen können. Und vor allem wären sie hierüber berichtspflichtig, was zu einer erheblichen zusätzlichen bürokratischen Belastung führen würde.

"Die Anzahl der von dem Gesetz unmittelbar betroffenen Handwerksbetriebe könnte beträchtlich steigen."

Bei einer konsequenten und rechtssicheren Umsetzung des risikobasierten Ansatzes – beispielsweise mit Blick auf den geografischen eingegrenzten Handlungsbereich der Unternehmen – könnten Berichtspflichten abgemildert werden. Denn damit kann und sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Risiko von ausschließlich in Deutschland bzw. der EU tätigen Betriebe, die sich an die hier geltenden hohen Rechts- und Sozialstandards halten, in irgendeiner Weise gegen Menschenrechts- oder Umweltstandards verstoßen, gleich null ist.

Portraitfoto Jan Dannenbring.
Jan Dannenbring ist Leiter der Abteilung Arbeitsmarkt- und Tarifpolitik beim Zentralverband des Deutschen Handwerks. - © ZDH/Ortrud Stegner

Welche Kritik übt der Zentralverband des Deutschen Handwerks am EU-Lieferkettengesetz?

Der beschriebene risikobasierte Ansatz ist zu abstrakt und zu wenig rechtssicher beschrieben, als dass er tatsächlich in der Praxis zu einer Entlastung der Betriebe führen würde.

Die vorgesehene Einführung einer zivilrechtlichen Haftung für Unternehmen ist viel zu weitgehend und sie enthält so gut wie keine Möglichkeiten zur Enthaftung. Das führt zu erheblichen unkalkulierbaren Rechtsrisiken für die Betriebe und Unternehmen.

Nicht nur durch den niedrigen Schwellenwert von 250 Beschäftigten droht vielen Betrieben des Handwerks eine zusätzliche Bürokratiebelastung. Ebenso besteht weiterhin die Gefahr, wie sie sich jetzt schon in Deutschland zeigt, dass unmittelbar von dem EU-Lieferkettengesetz betroffene Unternehmen ihre gesetzlichen Verpflichtungen in Form von sogenannte "Codes of Conduct" (Verhaltenskodizes) unterschiedslos auf alle ihre Zulieferer abwälzen – egal ob diese in Deutschland oder der EU oder aber in Entwicklungs- und Schwellenländern tätig sind: in letzteren ist die Wahrscheinlichkeit, dass gegen Menschenrechts- und Umweltstandards verstoßen wird, ungleich größer.

>>> Handwerkspräsident Jörg Dittrich und Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger haben in einem Brandbrief an Bundeskanzler Olaf Scholz erneut vor den Auswirkungen der EU-Lieferketten-Richtlinie gewarnt.

Was sind die nächsten Schritte?

Nach der Entscheidung im EU-Parlament beginnen nun die sogenannten Trilog-Verhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament, um eine Einigung über die endgültige Ausgestaltung des EU-Lieferkettengesetzes zu erzielen. Wie lange diese Verhandlungen andauern werden, lässt sich nicht abschätzen.

Nach dem Abschluss der Trilog-Verhandlungen würde die Richtlinie im Rat und EU-Parlament verabschiedet. Mit der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt hätten die Mitgliedstaaten voraussichtlich eine drei- bis vierjährige Umsetzungsfrist für deren Umsetzung in nationales Recht.

Hintergrund: Über das bereits geltende deutsche Lieferkettengesetz

Das deutsche "Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten" (LkSG) verpflichtet große Unternehmen seit 1. Januar 2023 dazu, Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte entlang globaler Lieferketten zu ergreifen.

Aktuell richtet sich das Gesetz an Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten, ab 2024 gilt ein Schwellenwert von 1.000 Beschäftigten. Die Firmen sind unter anderem dazu verpflichtet, ein Risikomanagement einzuführen. Ziel ist es, Gefährdungen für Menschenrechte und Umweltstandards im eigenen Unternehmen, aber auch bei Zulieferern, auszumachen. Einzurichten ist zudem ein Beschwerdeverfahren, damit Unternehmen bei klaren Hinweisen auf Verstöße direkt tätig werden können. Außerdem müssen die Firmen jährlich einen Unternehmensbericht über die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten auf ihrer Website veröffentlichen. Stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fest, dass Verletzungen oder Versäumnisse vorliegen, drohen Unternehmen hohe Bußgelder und zusätzliche Sanktionen wie der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

Branchenvertreter warnten bereits vor Inkrafttreten des Gesetz LkSG davor, dass die bürokratischen Pflichten Handwerksbetrieben übergestülpt werden könnten. Der ZDH hat bereits von ersten Fällen berichtet, gab gleichzeitig aber Entwarnung:

>>> Lesetipp: Lieferkettengesetz: "Rechtliche Folgen noch ungeklärt"

Beschließt die EU ein neues Lieferkettengesetz, gilt dies für alle Mitgliedsstaaten. Dann muss auch Deutschland sein eigenes Gesetz anpassen.