Ansparrücklage Erweiterung für bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter nur mit Finanzierungszusammenhang

Fehlt es an einem Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklage und Investition kann eine Ansparrücklage für bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter nicht gebildet werden. Ein solcher Zusammenhang fehlt, wenn die Rücklage erst nach dem Anschaffungsjahr allein wegen zwischenzeitlicher Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Investitionsjahr gebildet wird, um die dadurch überschrittene Einkommensgrenze für die Begünstigung nach § 10e Einkommensteuergesetz (EStG) erneut zu unterschreiten. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (BFH v. 29.04.2008, Az.: VIII R 62/06).

Erweiterung für bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter nur mit Finanzierungszusammenhang

Im zu Grunde liegenden Fall stritten sich die Parteien darüber, ob eine nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildete Ansparrücklage im dritten Jahr nach ihrer Bildung zur Wahrung der Einkommensgrenze für den Abzugsbetrag nach § 10e EStG erhöht werden kann.

Nach einem Einkommensteueränderungsbescheid machten die Kläger eine Erhöhung der bisherigen Ansparabschreibung geltend und reichten dazu eine Liste geplanter Investitionen von Wirtschaftsgütern ein, die in der Rücklage für das Streitjahr 1998 nicht erfasst waren, aber im Jahr 2000 tatsächlich angeschafft wurden. Wegen eines fehlenden Finanzierungszusammenhangs lehnte das Finanzamt die Erhöhung der Ansparabschreibung ab.

Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten sich auf die Seite des Finanzamtes.

Nach § 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) kann ein Steuerpflichtiger eine Ansparabschreibung bilden, das heißt, er kann eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsgutes. Ziel ist es, dem Unternehmen die Finanzierung der Investition zu erleichtern. Dazu müsse jedoch zwischen der Bildung der Rücklage und der Finanzierung ein Finanzierungszusammenhang bestehen.

Dieser Zusammenhang könne zwar auch dann noch gegeben sein, wenn die Bilanz für das Jahr, in dem die Rücklage gebildet wurde, erst nach der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes aufgestellt wird. Voraussetzung sei jedoch, dass auch diese nach der Anschaffung gebildete Rücklage der Investitionserleichterung diene.

Der Finanzierungszusammenhang könne nach der Rechtsprechung des BFH nicht bejaht werden, wenn die Bildung der Rücklage erstmals später als zwei Jahre nach Anschaffung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht wird. Und auch dann nicht, wenn die Entscheidung für die Bildung der Rücklage erst nach der Anschaffung getroffen wird und dafür nach dem Anschaffungszeitpunkt entstandene und nicht investitionsbezogene Gründe maßgeblich sind.

Das vollständige Urteil finden Sie unter juris.bundesfinanzhof.de. Das EStG können Sie unter gesetze-im-internet.de nachlesen.