Steuertipp Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind Betriebseinnahmen

Bei der Gewinnermittlung sollten Betriebsinhaber die steuerlichen Rechenregeln beachten – speziell bei Nachzahlungs- und Erstattungszinsen zur Gewerbe- oder Körperschaftsteuer.

Steuertipp
© tom_nulens - stock.adobe.com

Ermittelt ein selbstständiger Handwerker seinen Gewinn, muss er spezielle steuerliche Rechenregeln beachten. Eine Besonderheit gilt bei Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer. Wichtig zu wissen: Gewerbesteuerzahlungen und Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer sind dem Gewinn wieder hinzuzurechnen, weil es sich bei diesen Zahlungen um nichtabziehbare Betriebsausgaben handelt (§ 4 Abs. 5b EStG).

Beispiel: Eine selbstständige Malerin ermittelt einen Gewinn für 2022 in Höhe von 70.000 Euro. In diesem Gewinn stecken Gewerbesteuerzahlungen von 12.000 Euro und Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer in Höhe von 1.400 Euro. Folge: Der Gewinn 2022 ist um diese nichtabziehbaren Betriebsausgaben zu erhöhen und beträgt somit 83.400 Euro.

Regelung nach § 4 Abs. 5b EStG gilt nicht für Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer

Erhält ein selbstständiger Handwerker Zinsen zur Gewerbesteuer erstattet, darf der Gewinn jedoch nicht um diese Erstattungszinsen gemindert werden. Die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf stellten klar, dass Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als gewinnerhöhende Betriebseinnahmen zu erfassen sind (Urteil vom 4. Mai 2023, Az. 9 K 1987/21 G, F).

Steuertipp: Unternehmer sollten bei der Ermittlung ihres Gewinns also auf diese speziellen Rechenregeln bei Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer achten. Dasselbe gilt bei Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer. Auch diese Zinsen stellen Betriebseinnahmen dar. dhz