Vor dem Bundesfinanzhof stritten sich eine GmbH und das Finanzamt darum, ob Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer über den bisherigen Umfang hinaus in voller Höhe zu erlassen sind.
Erlass von Nachzahlungszinsen bei unrichtigen Endrechnungen
Die Richter gaben dem Finanzamt Recht: Eine nicht entrichtete Steuer, die aufgrund unzutreffenden Steuerausweises in einer Rechnung entstanden ist, ist gemäß § 233a AO zu verzinsen. Die aufgrund des Steuerausweises entstandene Umsatzsteuerschuld besteht bis zur (ohne Rückwirkung eintretenden) Berichtigung des Steuerbetrags.
Denn die Berichtigung, so der BFH weiter, sei für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Für die Rechnungsberichtigung bedeutet dies, dass erst im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung der nach § 14 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) geschuldete Steuerbetrag zu berichtigen war.
Eine rückwirkende Berichtigung unzutreffend ausgewiesener Steuer widerspräche dem Regelungszweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG. Wie die Richter weiter ausführten, sei für eine sachliche Unbilligkeit der Verzinsung von derartigen Umsatzsteuernachforderungen deshalb kein Anhaltspunkt ersichtlich.
Bei der Frage, ob die Einziehung der Steuer im Einzelfall unbillig wäre, bestimme der Maßstab der Billigkeit den Inhalt und die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens. Eine ermessenslenkende Billigkeitsregelung der Verwaltung, wonach Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind, wenn ein Unternehmer eine unrichtige Endrechnung, die eine Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 UStG auslöst, in einem auf das Kalenderjahr der ursprünglichen Rechnungserteilung folgenden Kalenderjahr nach Aufdeckung seines Fehlers sogleich berichtigt hat, bindet die Gerichte nicht.
Es gebe keinen Grund, einen Erlass von Nachzahlungszinsen nur für den Fall unrichtiger Endrechnungen vorzusehen und nicht für sonstige unrichtige Rechnungen im S. des §14 Abs. 2 UStG. Die Billigkeitsregelung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ein daraus herzuleitender Anspruch gegenüber einer Behörde auf Fortführung einer gesetzwidrigen Verwaltungspraxis bestehe nicht.
Das komplette Urteil (BFH v. 19.03.2009, Az.: V R 48/07) des Bundesfinanzhofs lesen Sie unter juris.bundesfinanzhof.de . Das UStG finden Sie im Internet unter gesetze-im-internet.de .