Die Übertragung von Unternehmen wird schwieriger – das geht aus dem Referentenentwurf zur Erbschaftsteuerreform hervor. Nur Betriebe mit bis zu drei Mitarbeitern sollen auch künftig ohne Nachweispflicht von der Erbschaftsteuer befreit werden.
Karin Birk

Der vorliegende Entwurf zur Erbschaftsteuerreform geht nach Ansicht von ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke "in die richtige Richtung". Wichtige Forderungen des Handwerks für Kleinbetriebe seien übernommen worden. So soll auch künftig die Verschonung von der Erbschaftsteuer bei Kleinbetrieben an der Mitarbeiterzahl festgemacht werden. "Das ist der vom Handwerk vorgeschlagene, richtige Ansatz", sagte Schwannecke. Eine Bestimmung durch den Unternehmenswert sei damit vom Tisch.
Allerdings sei die Zahl von drei Beschäftigten deutlich zu gering, sagte er zum Entwurf des Finanzministers, der auch der Deutschen Handwerks Zeitung vorliegt. Danach sollen künftig nur noch nur noch Betriebe mit bis zu drei Mitarbeitern ohne Prüfung von der Erbschaftsteuer befreit werden.
Wie es im Referentenentwurf weiter heißt, solle damit "die Ausnahme von der Lohnsummenregelung auf eine relativ kleine Gruppe von Betriebsübergängen" beschränkt werden. Bisher lag die Grenze für Unternehmen, die von der Lohnsummenregelung ganz ausgenommen wurden bei 20 Mitarbeitern. Diese Grenze war allerdings vom Bundesverfassungsgericht als zu hoch angesehen worden, da damit zu viele Betriebe begünstigt worden waren.
Flexibilisierung für Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern
Als "erfreulich" bezeichnet Schwannecke die Tatsache, dass der Entwurf für Betriebe von vier bis zehn Mitarbeitern eine Flexibilisierung der Lohnsumme vorsieht und damit eine weitere Forderung des Verbandes aufgegriffen habe. Allerdings sei die gewählte Grenze zu gering. "In der Praxis wirkt sich auch in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten der Verlust schon eines einzelnen Arbeitnehmers viel gravierender aus als bei einem Großunternehmen", sagte er.
Bundesfinanzminister Schäuble hält dagegen eine Grenze von vier bis zehn Beschäftigten für angebracht. Betriebe in dieser Größenordnung sollen nach den Plänen des Ministers auch bei Einhaltung einer geringeren Lohnsumme von der Erbschaftssteuer verschont bleiben können. Dabei soll die Mindestlohnsumme bei einer Lohnsummenfrist von fünf Jahren auf 250 Prozent und bei sieben Jahren auf 500 Prozent gesenkt werden. Die bisherigen Grenzen liegen bei 400 beziehungsweise 700 Prozent und sollen so auch für größere Betriebe bis zu einem zu begünstigten Vermögen von bis zu 20 Millionen Euro weiter gelten.
Neue Abgrenzung des begünstigten Vermögens
Darüber hinaus wird laut Referentenentwurf - anders als im geltenden Recht - die Abgrenzung des begünstigten Vermögens neu definiert. So soll nur noch das Vermögen begünstigt werden, dass "seinem Hauptzweck nach überwiegend einer originär land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit" diene. "Hierdurch wird das verschonungswürdige Vermögen zielgenau von dem nicht verschonungswürdigen Vermögen abgegrenzt", heißt es im Entwurf weiter. Nach Ansicht des Handwerksverbandes bedarf es vor allem einer "wirtschaftlich sinnvollen und rechtsicheren Definition des begünstigten Vermögens", die zu keinem Mehraufkommen bei der Erbschaftssteuer führen sollte.
Bei Betrieben mit einem zu begünstigten Vermögen von mehr als 20 Millionen Euro soll es auf Antrag eine so genannte "Verschonungsbedarfsprüfung" geben. Von der Erbschaftssteuer ganz oder teilweise befreit werden sollen damit nur die Nachfolger, die Beschäftigung halten und nicht in der Lage sind, die Erbschaftsteuer selbst zu bezahlen. Dabei soll das vorhandene und das übertragene Privatvermögen zu 50 Prozent berücksichtigt werden.