Erbrecht Der Fall Veltins: Was Sie zum Pflichtteil beim Erbe wissen müssen

Ein Erbstreit innerhalb der Veltins-Brauerei-Familie wirft ein Schlaglicht auf ein Thema, das viele betrifft, aber oft unterschätzt wird – den Pflichtteil im Erbrecht.

Kläger Carl Clemens Veltins
Kläger Carl Clemens Veltins, heute 63 Jahre alt, hatte im Mai 1980 kurz nach seinem 18. Geburtstag schriftlich auf seinen Pflichtteil verzichtet. Diese Verzichtserklärung griff er nun gerichtlich an. - © picture alliance/dpa | Alex Talash

Vor dem Landgericht Arnsberg wurde ein langjähriger Erbstreit innerhalb der Veltins-Brauerei-Familie entschieden. Carl-Clemens Veltins, der Sohn der 1994 verstorbenen Firmenchefin Rosemarie Veltins, hatte gegen seine Schwestern Susanne und Frauke geklagt, um seinen Pflichtteil am Familienvermögen einzufordern. Er argumentierte, dass er im Alter von 18 Jahren unter Druck seiner Mutter auf sein Erbe verzichtet habe, ohne die Tragweite dieser Entscheidung zu verstehen. Er behauptete, nach einer durchzechten Nacht von seiner Mutter zum Notar gebracht worden zu sein, um den Verzicht zu unterschreiben. Zudem zweifelte er die Geschäftsfähigkeit seiner Mutter an, die kurz vor ihrem Tod das Testament geändert und ihn enterbt hatte

Das Gericht wies die Klage ab und erklärte, dass der Pflichtteilsanspruch verjährt sei und der Erbverzicht wirksam bleibe. Die Richterin betonte, dass die Enterbung eines Kindes zu respektieren sei und das Testament der Mutter gültig sei. Der Streitwert wurde auf 30 Millionen Euro beziffert

Der Fall macht deutlich, dass es sich lohnt, die Regeln rund um den Pflichtteil genau zu kennen.

Der Pflichtteil

Mit entsprechenden Regelungen in einem Testament oder Erbvertrag können Kinder zwar grundsätzlich enterbt werden. Nach dem Tod eines jeden Elternteils können die Sprösslinge aber trotzdem meist zumindest einen Teil des Erbes einfordern – den sogenannten Pflichtteil. Was es damit auf sich hat? Hier kommen die wichtigsten Fragen und deren Antworten.

Was ist der Pflichtteil beim Erbe genau?

"Der Pflichtteil beim Erben ist ein Erbersatzanspruch für besonders nahestehende Angehörige", sagt Paul Grötsch, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht. Hat eine Erblasserin oder ein Erblasser nahestehende Angehörige enterbt, können diese bei den Erben einen Pflichtteil einfordern. Der Pflichtteil umfasst dabei die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, die dem jeweiligen enterbten Angehörigen zustehen würde.

Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil?

"Generell sind das nur die nächsten Angehörigen", sagt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge. Und zwar konkret der Ehemann oder die Ehefrau, sofern das Paar zum Zeitpunkt des Erbfalls noch miteinander verheiratet ist. Oder die Kinder des Erblassers oder der Erblasserin. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kinder ehelich, nicht ehelich oder adoptiert sind. Hat der oder die Verstorbene keine Kinder, sind die Eltern pflichtteilsberechtigt. Keinen Pflichtteil erhalten Geschwister sowie Stief- und Schwiegerkinder.

Auf welche Vermögenswerte haben Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch?

"Der Pflichtteil ist generell ein Geldanspruch", sagt Grötsch. Bedeutet: Pflichtteilsberechtigte können nicht etwa Anspruch auf bestimmte Gegenstände des Erbes wie Immobilien, Autos, Gemälde oder das Wertpapierdepot erheben.

Zur Berechnung des Pflichtteils werden die Werte all dieser Gegenstände aber herangezogen und summiert. Das Ergebnis bildet die Bemessungsgrundlage für den Geldanspruch des Pflichtteils. Davon abzuziehen sind Bittler zufolge noch sämtliche Schulden des Erblassers und dessen Beerdigungskosten.

Wie wird ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht?

Wer enterbt ist und einen Pflichtteilsanspruch hat, muss ihn aktiv gegenüber dem oder den Erben einfordern. Ansprechpartner ist für Pflichtteilsberechtigte – anders als für Erben – also nicht das zuständige Nachlassgericht.

Welche Rechte haben Pflichtteilsberechtigte?

Pflichtteilsberechtigte haben das Recht, ein Verzeichnis über sämtliche Vermögensgegenstände der verstorbenen Person einzufordern. Zudem sind Erben verpflichtet – sofern Pflichtteilsberechtigte das wünschen –, mögliche Schenkungen, die die verstorbene Person in den vergangenen zehn Jahren vor ihrem Tod gemacht hat, aufzulisten.

Pflichtteilsberechtigte können sich die Angaben durch die Erben eidesstattlich versichern lassen – "aber nur dann, wenn es begründete Zweifel etwa an der Vollständigkeit der Angaben gibt", sagt Erbrechtsexperte Grötsch.

Pflichtteilsberechtigte können auch verlangen, dass Sachverständige Nachlassgegenstände wie etwa Gemälde oder Schmuck bewerten. "Die Kosten hierfür werden aus dem Nachlass bezahlt", sagt Grötsch.

Können Erblasser auch einen Pflichtteilsverzicht mit den Pflichtteilsberechtigten vereinbaren?

Prinzipiell schon. Wollen Erblasser erreichen, dass Pflichtteilsberechtigte auf ihren Anspruch verzichten, können sie versuchen, noch zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzicht mit diesen zu vereinbaren. "Das geht allerdings in der Regel mit der Zahlung einer Abfindung an die pflichtteilsberechtigte Person einher", sagt Bittler. Die Höhe dieser Abfindung ist frei wähl- und verhandelbar.

"Lässt der zukünftige Erblasser bezüglich seines Vermögens jedoch keine Transparenz walten und versucht er, durch Verschleierung seines tatsächlichen Vermögens den Abfindungsanspruch bewusst kleinzuhalten, kann dies gegebenenfalls zur Unwirksamkeit des Pflichtteilsverzichts führen", so Bittler.

Was ist bei einem Pflichtteilsverzicht zu beachten?

Der oder die Pflichtteilsberechtigte muss mit dem Verzicht einverstanden sein. Ist er oder sie das nicht, ist ein Pflichtteilsverzicht nicht möglich. Zudem erfolgt ein Pflichtteilsverzicht grundsätzlich schriftlich und durch Beurkundung eines Notars, so Bittler. Mit dieser Erklärung vereinbart der künftige Erblasser mit dem Pflichtteilsberechtigten, dass dieser seinen Pflichtteilsanspruch beim Erbfall nicht geltend macht.

Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Ein Erblasser oder eine Erblasserin kann noch zu Lebzeiten Schenkungen an die Personen vornehmen, die ihm oder ihr wichtig sind. "Das Ziel von solchen Schenkungen ist mitunter, den Wert des Nachlasses zu reduzieren, damit Pflichtteilsberechtigte im Erbfall möglichst wenig bekommen", sagt Grötsch.

Allerdings: Liegen Schenkungen weniger als zehn Jahre zurück, hat der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben. In diesem Fall wird der Wert der Schenkung dem Nachlass hinzugerechnet. Für jedes Jahr, das zwischen Schenkung und Erbfall verstrichen ist, schmilzt er um ein Zehntel ab. Schenkungen, die beim Erbfall länger als zehn Jahre zurückliegen, spielen bei der Pflichtteilsberechnung darum keine Rolle mehr.

In welchen Fällen gilt die Zehnjahresfrist für Schenkungen nicht?

Zum Beispiel bei Schenkungen unter Eheleuten. "Die Zehnjahresfrist gilt ebenfalls nicht, wenn sich der oder die Schenkende Rechte an Schenkungsgegenständen wie Wohnrecht oder Nießbrauch vorbehält", so Grötsch.

Verjährt der Anspruch?

Wer einen Pflichtteilsanspruch im Erbrecht hat, sollte unbedingt auf die Verjährungsfristen achten. In der Regel hat man drei Jahre Zeit, um den Pflichtteil einzufordern – und zwar ab dem Ende des Jahres, in dem man vom Tod des Erblassers und von der eigenen Enterbung erfahren hat. Nach Ablauf dieser drei Jahre kann der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden. Selbst wenn man erst sehr spät vom Erbfall erfährt, gilt spätestens nach 30 Jahren ab dem Tod des Erblassers eine absolute Grenze: Danach ist der Anspruch endgültig verjährt. Es ist daher ratsam, sich im Erbfall frühzeitig zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um den eigenen Anspruch nicht zu verlieren. dpa/avs