Überstunden Entzug einer Zusatzaufgabe

Im vorliegenden Fall stritten sich die Parteien über die Wirksamkeit des Entzugs einer Zusatzaufgabe, die der Kläger 18 Jahre lang ausgeführt hatte. Der Kläger machte geltend, der einseitige Entzug der Zusatzaufgabe sei rechtsunwirksam. Es habe sich nicht um Überstunden, sondern um eine dauerhafte Verlängerung der Wochenarbeitszeit gehandelt.

Entzug einer Zusatzaufgabe

Die Richter entschieden: Die Beklagte war berechtigt, dem Kläger die Zusatzaufgabe kraft ihres Weisungsrechts ohne Änderungskündigung zu entziehen. Der angeordnete Entzug der Zusatzaufgabe war daher wirksam.


Der Durchführung der Zusatzaufgabe lag keine Änderung des Arbeitsvertrags zugrunde. Allenfalls hätten sich die Arbeitsvertragsparteien über die Befugnis der Beklagten geeinigt, den Kläger regelmäßig zu Überstunden heranzuziehen.

Als die Zusatzaufgabe übertragen wurde, hätten die Vertragsparteien den schriftlichen Arbeitsvertrag nicht abgeändert. Ebenso wenig habe die Beklagte dem Kläger die Aufgabe ausdrücklich als unbefristete Tätigkeit übertragen. Vielmehr habe der Kläger sein Einverständnis zu einer Zusatzaufgabe gegeben. Eine dauerhafte Übertragung sei damit auch nicht stillschweigend vereinbart worden.

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