Steuertipp Energiepreispauschale bei Minijobbern: Das müssen Arbeitgeber beachten

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmern, die sich am 1. September 2022 in einem Arbeitsverhältnis befinden, die Energiepreispauschale auszahlen. Dazu gehören auch Minijobber. Bei diesen sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten.

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Minijobbern muss die Energiepreispauschale (EPP) nur ausbezahlt werden, wenn der Minijob das erste Beschäftigungsverhältnis des Minijobbers darstellt. Dass das der Fall ist, muss der Minijobber seinem Arbeitgeber schriftlich bestätigen. Und diese Bestätigung muss der Arbeitgeber bei seinen Lohnunterlagen aufbewahren.

Überprüfung der EPP durch Lohnsteuerprüfung

Hintergrund: Bei künftigen Lohnsteuerprüfungen des Finanzamts dürften die Prüfer des Finanzamts die Anspruchsvoraussetzungen zur Energiepreispauschale überprüfen. Stellt sich heraus, dass der Minijobber gar keinen Anspruch hat, muss der Arbeitgeber die vom Finanzamt in der Lohnsteueranmeldung erstattete EPP wieder ans Finanzamt zurückzahlen und muss sich wiederum das Geld beim Minijobber zurückholen.

Beispiel: Minijob im Friseursalon

Eine selbständige Friseurin beschäftigt eine Minijobberin. Alternative 1: Der Minijob ist der einzige Beruf, dem die Minijobberin nachgeht und sie bestätigt das ihrer Arbeitgeberin schriftlich. Alternative 2: Die Minijobberin hat einen Hauptberuf in einer Versicherung und ist nebenbei Minijobberin in einem Friseursalon.

 Alternative 1Alternative 2
Anspruch auf EPPjanein

dhz