Neuregelungen für Heizgeräte Energielabel wird ab 2015 zur Pflicht

Verbraucher kennen das bereits von Kühlschränken, Waschmaschinen oder Geschirrspülern: Die bunten Etiketten kennzeichnen den Energieverbrauch von Elektrogeräten und helfen, deren Effizienz auf einen Blick einzuordnen. Ab September 2015 wird das Energielabel auch für Heizgeräte zur Pflicht.

Mit dem neuen Label können Kunden ab 26. September 2015 die Effizienz von Zentralheizungen wie Gas-, Öl- und Elektrokessel, Kraftwärmekopplungs-Geräte und Wärmepumpen nach dem bekannten Klassensystem miteinander vergleichen. - © Foto: apops/fotolia

Die Verordnungen zur Energieeffizienzkennzeichnungen von Heizgeräten und Warmwasserbereitern sind kürzlich in Kraft getreten. Nach Ablauf einer zweijährigen Übergangsfrist wird das neue Energielabel für alle betroffenen Raum- und Kombiheizgeräte sowie Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher 2015 verpflichtend. Darauf weist der Bundesverband Wärmepumpe hin.

Verbraucher kennen das bereits von Kühlschränken, Waschmaschinen oder Geschirrspülern: Die bunten Etiketten kennzeichnen den Energieverbrauch von Elektrogeräten und helfen, deren Effizienz auf einen Blick einzuordnen. Mit dem neuen Label können Kunden die Effizienz von Zentralheizungen  wie Gas-, Öl- und Elektrokessel, Kraftwärmekopplungs-Geräte und Wärmepumpen nach dem bekannten Klassensystem miteinander vergleichen.

Labelsichtbarkeit auf den Geräten

Ab dem 26. September 2015 dürfen die betroffenen Produkte nicht mehr ohne Informationen zur jeweiligen Effizienzklasse angeboten oder beworben werden. Die Geräte werden zunächst in den Klassen von A++  bis Klasse G eingestuft. Hier gilt das Etikett 1 für eine Dauer von vier Jahren. Danach ist ab 2019 das Etikett II zu verwenden, das von A+++ bis D reicht. Die Energielabel müssen deutlich sichtbar außen auf den Geräten angebracht sein.

Wie der Verband mitteilt, reicht es nicht, das Label der Gebrauchsanleitung beizulegen. Vielmehr muss an allen Stellen, an denen der Preis oder technische Informationen zu dem Produkt erscheinen, auch die Energieeffizienzklasse angegeben werden.

Betroffen sind alle Heizgeräte in wasserbetriebenen Zentralheizungsanlagen, die zur Erzeugung von Wärme Erdgas, Heizöl oder Elektrizität genutzt werden. Neben herkömmlichen Gas-, Öl- und Elektrokesseln sind auch Kraftwärmekopplungs-Geräte und Wärmepumpen von der neuen Verordnung betroffen. Wärmeerzeuger, die überwiegend gasförmige oder feste Biomasse, z.B. Holzpellets nutzen, fallen nicht in den Geltungsbereich der Verordnungen.

"Aufgrund der hohen Effizienz von Wärmepumpen werden diese problemlos die oberen Labelklassen erreichen", erläutert Karl-Heinz Stawiarski, Geschäftsführer des Bundesverbands Wärmepumpe. "Die verpflichtende Kennzeichnung der Energieeffizienz von Heizgeräten bedeutet mehr Transparenz an einer Schlüsselposition der Energiewende; schließlich sind Raumheizung und Warmwasserbereitung fast für die Hälfte unserer Energieverbräuche verantwortlich. Wenn auf einen Blick zu erkennen ist, welche Geräte wirklich effizient arbeiten, profitieren Umwelt und Verbraucher gleichermaßen", sagt Stawiarski.

Das neue EU-Energylabel zur Effizienzkennzeichnung von Heizgeräten und Warmwasserbereitern. - © Foto: BWP
EU-Energylabel

Sonderregelungen

Reine Warmwasserbereiter, deren Etikett I ab 2015 zunächst lediglich die Effizienzklassen A bis G umfasst, erfahren bereits zwei Jahre später eine Verschärfung der Kriterien. Ab dem 26. September 2017 ist das Etikett II, das die Klassen A+ bis F umfasst, zu verwenden.

Eine weitere Besonderheit stellt das so genannte "Installer-Label" dar. Bei diesem besteht die Möglichkeit, durch Kombination der Heizgeräte oder Warmwasserbereiter mit beispielsweise Solaranlagen oder besseren Temperaturregelungen höhere Klassen zu erreichen.

Ökodesign garantiert Effizienz und geringe Emissionen

Die Ökodesign-Verordnungen für Heizgeräte und Warmwasserbereiter, die ebenfalls in sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten am 26.9.2013 in Kraft getreten sind, schreiben Höchstwerte für Schallleistungspegel und Stickoxidemissionen sowie Mindestanforderungen für die Energieeffizienz vor. Geräte, die diese Kriterien zwei – bzw. im Falle der Stickoxidemissionen drei – Jahre nach Inkrafttreten nicht erfüllen, dürfen dann nicht mehr auf den Markt gebracht werden. 

Als Konsequenz daraus werden Geräte mit geringer Energieeffizienz nach und nach vom Markt genommen. Das betrifft zum Beispiel einige Niedertemperaturkessel. Für alle nicht gas- oder ölbefeuerten Heizgeräte greift nach 4 Jahren – also am 26. September 2017 – außerdem eine Verschärfung dieser Mindestanforderungen. dhz/BWP/dpa