Ab sofort von Fachbetrieben anzuwenden Energetische Sanierung: Neue Musterbescheinigung für die Steuer

Für energetische Sanierungsmaßnahmen am Eigenheim können Privatkunden staatliche Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen – müssen hierfür jedoch eine Bescheinigung durch ein Fachunternehmen vorlegen. Ab sofort gibt es für diesen Zweck ein neues Muster.

Für Bescheinigungen, die seit dem 6. Februar ausgestellt werden, muss ein neues Muster verwendet werden. - © CURIOS - stock.adobe.com

Beauftragen Privatkunden an ihrem Eigenheim energetische Sanierungsmaßnahmen, steht ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine staatliche Steuerermäßigung nach § 35c EStG zu. Eine elementare Voraussetzung für die Steueranrechnung ist die Bescheinigung von energetischen Maßnahmen durch ein Fachunternehmen. Das Bundesfinanzministerium hat eine neue Musterbescheinigung veröffentlicht, die ab sofort zu nutzen ist.

Grundsätze zur energetischen Sanierung

Liegen alle Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nach § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG vor, rechnet das Finanzamt auf die persönliche Steuerschuld des Eigenheimbesitzers 20 Prozent der abgerechneten Sanierungskosten – maximal 40.000 Euro je Sanierung – an. Die Steueranrechnung wird auf drei Jahre verteilt gewährt.

Musterbescheinigung ein Muss

Die Sachbearbeiter und Prüfer der Finanzämter sind keine Spezialisten in Sachen energetischer Sanierungsmaßnahmen und wissen im Zweifel nicht, welche Maßnahmen steuerlich gefördert werden. Deshalb muss ein Fachunternehmen die energetischen Sanierungsmaßnahmen bescheinigen.

Dazu müssen die Fachunternehmer die jeweilige Musterbescheinigung verwenden, die das Bundesfinanzministerium veröffentlicht hat. Für Bescheinigungen, die seit dem 6. Februar 2024 ausgestellt werden, muss diese neue Bescheinigung verwendet werden (BMF, Schreiben v. 6.2.2024, Az. IV C 1 – S 2296.c/20/10003:006).

In der Bescheinigung können nun erstmals Angaben zu "Umfeldmaßnahmen" eingetragen werden, die nicht selbst durch das Fachunternehmen ausgeführt werden, sowie Aufwendungen für Materialien, die der Eigenheimbesitzer separat erworben hat. Denn auch in diesen Fällen winkt eine Steuerermäßigung.

Praxis-Tipp: Es empfiehlt sich dringend, dass Fachunternehmen die jeweils gültige Bescheinigung zu energetischen Sanierungsmaßnahmen verwenden, die das Bundesfinanzministerium vorsieht. Denn verweigert das Finanzamt die Steueranrechnung, wird der Kunde auf das Fachunternehmen zukommen und eine neue Bescheinigung verlangen. Das sorgt für Ärger beim Privatkunden und zu einer zeitlichen Mehrbelastung beim Fachunternehmen.

Wann Privatkunden in puncto energetischer Sanierung leer ausgehen

In der Praxis gibt es verschiedene Gründe, warum Privatkunden nicht in den Genuss der Steueranrechnung nach § 35c EStG kommen. Daran sind die Handwerksbetriebe keineswegs schuld. Insbesondere die folgenden drei Gründe kommen dabei am häufigsten vor:

Grund 1: Privatkunde nimmt staatliche Förderung in Anspruch

Bei der energetischen Sanierung gibt es entweder die Steuerermäßigung oder eine staatliche Förderung. Beide Förderungen nebeneinander sind ausgeschlossen. Gibt ein Privatkunde in seiner Steuererklärung also an, dass er für energetische Sanierung einen Zuschuss oder ein zinsgünstiges Förder-Darlehen erhalten hat, kippt die Steueranrechnung.

Grund 2: Energetische Sanierung an vermieteter Immobilie

Der zweite Grund, warum Privatkunden in puncto Steueranrechnung nach § 35c EStG leer ausgehen, ist der Umstand, dass sie nicht ihr Eigenheim energetisch sanieren lassen, sondern ihre vermietete Immobilie. Da die Sanierungskosten in diesem Fall als Werbungskosten aus Vermietung steuersparend geltend gemacht werden können, scheidet natürlich die Steueranrechnung aus. Die Steueranrechnung gibt es nur, wenn die energetische Sanierung das Eigenheim betrifft.

Grund 3: Steueranrechnung ist auf die persönliche Steuer begrenzt

Der dritte Grund, warum die Steueranrechnung nach § 35c EStG ganz oder teilweise verloren geht, sind fehlende Steuerzahlungen. Denn die Steueranrechnung funktioniert nur, wenn das Finanzamt bei einem Eigenheimbesitzer Steuern festsetzt. Die Anrechnung ist dabei der Höhe nach auf die festgesetzte Steuer begrenzt.

Beispiel: Ein Steuerzahler (Rentner) zahlt jedes Jahr nur 800 Euro Steuer. Die Steueranrechnung würde über drei Jahre in den ersten beiden Jahren jeweils 2.100 Euro betragen und im dritten Jahr 1.800 Euro. Folge: Die Steueranrechnung in den drei Jahren beträgt nur 2.400 Euro (3 x 800 Euro).