Bescheinigung vom Handwerksbetrieb nötig Energetische Sanierung: Die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung

Wenn ein Privatkunde energetische Sanierungsmaßnahmen an seinem Eigenheim in Auftrag gibt, muss er sich entscheiden: Beantragt er die Steuerermäßigung nach § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG oder eine staatliche Förderung wie Zuschüsse oder ein zinsgünstiges Darlehen. Ein Urteil macht deutlich, wann es mit der Steuerermäßigung nicht klappt.

Steuerermäßigung fürs energetische Sanieren
Wer energetische Sanierungsmaßnahmen in Auftrag gibt, kann dafür unter Umständen eine Steuerermäßigung bekommen. Handwerksbetriebe sollten die Maßnahme schriftlich bescheinigen. - © Kzenon - stock.adobe.com

Grundsätzlich gilt bei der Steuerermäßigung nach § 35c EstG: Bei Zahlungen eines Eigenheimbesitzers winkt auf Antrag in der Steuererklärung eine Steueranrechnung in Höhe von 20 Prozent der Sanierungskosten – maximal 40.000 Euro. Die Anrechnung gibt es über drei Jahre verteilt. In den ersten beiden Jahren werden jeweils sieben Prozent, maximal 14.000 Euro, angerechnet. Im dritten Jahr sind es sechs Prozent und maximal 12.000 Euro.

Voraussetzung für die Steueranrechnung: Das ausführende Fachunternehmen muss eine Bescheinigung ausstellen. Wird eine staatliche Förderung beantragt, scheidet die Steueranrechnung aus.

Problem mit der festgesetzten Steuer: Das gilt für die Steuerermäßigung

Eine weitere Voraussetzung für die Steueranrechnung nach § 35c EStG, die leider viele Privatkunden nicht auf dem Schirm haben: Die Steueranrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Steuer begrenzt.

Beispiel: Ein Rentner-Ehepaar lässt sein Eigenheim energetisch sanieren (Kosten 30.000 Euro). Die Steueranrechnung ermittelt das Finanzamt mit insgesamt 6.000 Euro. Die Anrechnung erfolgt in den Jahren 2024 und 2025 mit jeweils 2.100 Euro und im Jahr 2026 mit 1.800 Euro. Das Problem: Die beiden beziehen kleine Renten und deshalb beträgt die festgesetzte Steuerschuld in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils null Euro.

Folge: Beantragen die beiden nun in ihrer Steuererklärung die Steueranrechnung nach § 35c EStG, wird das Finanzamt die Anrechnung mit null Euro festsetzen. Ein Vortrag der nicht angerechneten Steuern in spätere Jahre ist leider nicht möglich.

Praxis-Tipp: Diese strenge Sichtweise, die auch bei der Steueranrechnung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG gilt, wurde nun leider vom Finanzgericht Hamburg auch für die Steueranrechnung für energetische Sanierung bestätigt (Urteil v. 6.8.2024, Az. 1 K 73/24).

Steuerermäßigung: Verhaltensknigge für Privatkunden

Privatkunden, die für ihr Eigenheim eine energetische Sanierung planen und mit einer Steuerersparnis nach § 35c rechnen, sollten also überschlagen: Wie hoch wird die Steuerschuld in den betreffenden drei Jahren – vor der Steueranrechnung – sein?

Fallen vor Anrechnung keine oder nur sehr geringe Steuern an, kann es Sinn machen, statt der Steueranrechnung besser eine staatliche Förderung zu beantragen. Aufgrund der Rechtsprechung ist diese Vergleichsrechnung also ein Muss, um eine möglichst hohe finanzielle Förderung für die Kosten der energetischen Sanierung mitnehmen zu können.