Beschäftigte können Anträge auf Elternzeit ab dem 1. Mai 2025 auch per E-Mail einreichen. Für Arbeitgeber bedeutet dies eine Änderung im Meldeverfahren. Sie müssen weiterhin Fristen und formale Aspekte beachten.

Für Arbeitgeber im Handwerk bringt eine Gesetzesänderung Neuerungen bei der Anmeldung von Elternzeit durch ihre Beschäftigten. Ab dem 1. Mai 2025 können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Antrag auf Elternzeit auch per E-Mail stellen. Dies ermöglicht das sogenannte Bürokratieentlastungsgesetz IV, wie Dirk Riekens, Rechtsberater bei der Arbeitnehmerkammer Bremen, informiert. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass Anträge auf Elternzeit nun in Textform genügen und ein unterschriebener Brief nicht mehr zwingend erforderlich ist.
Neue Meldewege und Fristen für Beschäftigte
Trotz der Vereinfachung des Meldewegs müssen Arbeitgeber darauf achten, dass ihre Beschäftigten die gesetzlichen Fristen einhalten. Dirk Riekens erläutert diese:
- Für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres müssen Beschäftigte die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn anmelden.
- Beantragen Mitarbeiter Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr ihres Kindes, beträgt die Anmeldefrist dreizehn Wochen.
Verbindliche Festlegung und Pflicht zur Bestätigung durch den Arbeitgeber
Mit dem ersten Antrag legen sich Beschäftigte fest, für welche Zeiträume innerhalb der ersten beiden Lebensjahre des Kindes sie Elternzeit nehmen möchten. Arbeitgeber sind verpflichtet, die angemeldete Elternzeit zu bestätigen. Darauf weist das Familienportal des Bundesfamilienministeriums hin.
Das Familienportal empfiehlt Beschäftigten zudem, auf möglichst genaue Daten im Antrag zu achten. Soll die Elternzeit direkt am Tag der Geburt des Kindes beginnen, genüge laut Familienportal die Angabe "ab Geburt" im Antrag. Das Portal stellt auch ein Musterformular für die Mitteilung der Elternzeit zur Verfügung, das Beschäftigte nutzen können.
Grundlegendes zur Elternzeit für Arbeitgeber
Arbeitgeber müssen wissen, dass Beschäftigte pro Kind einen Anspruch auf bis zu drei Jahre Freistellung von der Arbeit im Rahmen der Elternzeit haben. Während dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis; die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten keinen Lohn vom Arbeitgeber. Die Elternzeit ist zudem unabhängig vom Elterngeld. Für den Bezug von Elterngeld müssen Beschäftigte einen gesonderten Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen. dpa/avs