Steuertipp Elektronische Registrierkasse: Wenn Sanktionen drohen

Immer noch kommt es bei Prüfungen des Finanzamts zu Beanstandungen, weil die im Betrieb eingesetzte elektronische Registrierkasse keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) hat. Doch es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Unternehmer Sanktionen vermeiden können.

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Das Thüringer Finanzministerium hat in einer Pressemitteilung vom 22. September 2023 darauf hingewiesen, dass sämtliche Übergangsregelungen zur Aufrüstung der elektronischen Kassen um die TSE ausgelaufen sind. Das bedeutet im Klartext: Wer jetzt noch eine elektronische Kasse ohne TSE nutzt, riskiert steuerliche Sanktionen.

Zuschätzungen zum Umsatz und Gewinn vorprogrammiert

Fehlt einer elektronischen Registrierkasse die TSE, ist das ein Verstoß gegen die ordnungsmäßige steuerliche Kassenführung. Das Finanzamt hat hier das Recht, Zuschätzungen zum Umsatz und Gewinn vorzunehmen. Es müssen also Steuern nachgezahlt werden.

Steuertipp: Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Unternehmer ohne TSE in ihrer elektronischen Kasse Sanktionen vermeiden können. Hier diese Möglichkeiten:

  • Liegt es am Kassenhersteller, dass die elektronische Kasse noch nicht um die TSE aufgerüstet wurde, sollte er die Gründe schriftlich darlegen. Dieses Schreiben ist bei den Geschäftsunterlagen aufzubewahren und dem Finanzamt im Zweifel auszuhändigen.
  • Solange noch keine TSE vorhanden ist, sollten die Kassenaufzeichnungen geführt werden, wie sie bei einer offenen Ladenkasse zu führen sind. Bei einer offenen Ladenkasse erwartet das Finanzamt aufwändigere Aufzeichnungen.
  • Ist kein Geld für Umrüstung vorhanden und der Handwerksbetrieb soll eh in naher Zukunft aufgegeben werden, sollte von elektronischen Registrierkassen auf offene Ladenkassen umgestellt werden. Offene Ladenkassen sind nach wie vor ohne Einschränkungen erlaubt. dhz