Krankenversicherung Elektronische Gesundheitskarte seit 2014 Standard

Die herkömmliche Chipkarte für gesetzlich Krankenversicherte bekommt Konkurrenz. Seit Januar 2014 gilt beim Arztbesuch auch die elektronische Gesundheitskarte. Die Funktionen und Leistungen der Karte haben sich deutlich erweitert.

Ab Januar 2014 Pflicht: die elektronische Gesundheitskarte ersetzt die herkömmliche Chipkarte bei Arztbesuchen. - © Jürgen Fälchle/Fotolia.com

Die gesetzlichen Krankenkassen geben bereits seit Oktober 2011 die elektronischen Gesundheitskarten an ihre Mitglieder aus. In der Arztpraxis kann sie ab dem Zeitpunkt wie gewohnt vorgelegt werden. Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf ihrer Webseite mitteilt, wird die elektronische Gesundheitskarte (eGK) Standard in Deutschland sein. Sollten trotzem Patienten mit einer alten Krankenversichertenkarte (KVK) in die Praxis kommen, weil sie noch keine eGK erhalten haben, können diese wie gewohnt behandelt werden. Die alten KVK sind laut Aussage der KBV weiterhin gültig.

Ein Lesegerät gibt Auskunft über verschiedene Daten des Patienten wie Name, Geburtsdatum oder Versichertenstatus. Diese Stammdaten braucht der Arzt, um Behandlungen mit der Krankenkasse abzurechnen.

Was passiert beim Vergessen der elektronischen Gesundheitskarte?

Patienten, die die Karte beim Arztbesuch vergessen, können sie innerhalb von zehn Tagen nachreichen. Verstreicht diese Frist, muss der Arzt aus eigener Tasche bezahlt werden. Das kann mitunter sehr teuer werden. Die Kosten werden nur von der Krankenkasse erstattet, wenn die elektronische Gesundheitskarte bis zum Ende des Quartals vorliegt. In begründeten Fällen kann der Arzt die Behandlung eines Patienten mit ungültiger Karte auch ablehnen. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn es nicht möglich ist, ein brauchbares Foto zu erhalten. So zum Beispiel bei bettlägerigen Pflegebedürftigen. Auch Jugendliche unter 15 Jahren benötigen kein Foto auf der Karte.

Funktionen der Karte

Seit Januar stehen auf der Karte mehr Funktionen bereit als auf der alten Versicherungskarte. Jeder Versicherte bestimmt nun selbst, was und wie viel auf der Karte gespeichert werden soll. Dazu gehören auch lebensrettende Informationen. Die elektronische Gesundheitskarte enthält einen Chip, auf dem wichtige Informationen für den Notfall gespeichert werden können, so zum Beispiel Vorerkrankungen oder Allergien. Bis es so weit ist, müssen Versicherte allerdings ausdrücklich darauf hinweisen, dass weitere Daten gespeichert werden sollen.

Wie sicher sind die Daten?

Laut des Bundesgesundheitsministeriums haben Datenschutz und Praktikabilität höchste Priorität und werden durch gesetzliche und technische Maßnahmen sichergestellt. Die Patientendaten dürfen ausschließlich zur medizinischen Versorgung ausgelesen werden. Um sie einsehen zu können, muss der Arzt seinen Heilberufe-Ausweis gleichzeitig mit der Gesundheitskarte des Patienten in ein Lesegerät einführen.

Sowohl Arzt als auch Patient geben jeweils eine persönliche Identifikationsnummer ein. Bei Verlust der Karte kann niemand etwas damit anfangen. Nur im Notfall wäre der Arzt befugt, die nötigen Daten mit seinem Berufsnachweis allein auszulesen.

Als weitere Leistung der Karte ist geplant, dass die Daten künftig verschlüsselt über ein spezielles Gesundheitsnetz digital versendet werden können. Damit entfiele das aufwendige Verschicken von Befunden und Röntgenbildern von Arzt zu Arzt und Doppeluntersuchungen könnten vermieden werden. In einem weiteren Schritt ist vorgesehen, dass die Krankenkassen das Netzwerk nutzen, um Versichertendaten mit der Arztpraxis abzugleichen.

Gilt die elektronische Gesundheitskarte auch für Privatpatienten?

Privatversicherte sind von der Umstellung auf die elektronische Gesundheitskarte ausgeschlossen. Die private Krankenversicherung (PKV) beteiligt sich bisher nicht daran. Hier gibt es weiterhin die so genannte E-Card, die beim Verband PKV-Verband bestellt werden kann. Allerdings ist diese Card nicht verpflichtend, sondern für Privatpatienten freiwillig. dhz