Arbeitsminister legt Gesetzentwurf vor Elektronische Arbeitszeiterfassung soll Pflicht werden

Die tägliche Arbeitszeit soll künftig elektronisch erfasst werden müssen. Das geht aus einem Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums hervor, zu dem sich die Ministerien jetzt abstimmen. Ausnahmen sind unter anderem für Kleinbetriebe vorgesehen.

Schon jetzt sind Arbeitgeber verpflichtet, Lage, Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu dokumentieren. Das Gesetz soll nun regeln, in welcher Form die Arbeitszeiten erfasst werden müssen. - © N. Theiss - stock.adobe.com

Die tägliche Arbeitszeit von Beschäftigten in Deutschland soll künftig elektronisch aufgezeichnet werden. Das sieht ein Gesetzentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium für eine Reform des Arbeitszeitgesetzes vor. Der Entwurf liegt der Deutschen Handwerks Zeitung vor. Der Entwurf muss jetzt noch zwischen den Ministerien abgestimmt werden. "Derzeit laufen die regierungsinternen Gespräche", hieß es dazu aus dem Bundesarbeitsministerium. Wann das Gesetz vom Kabinett verabschiedet wird, ist noch offen.

Arbeitnehmer sollen Arbeitszeit auch selbst aufzeichnen können

Konkret heißt es im vorliegenden Gesetzesentwurf: "Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen". Dies gelte auch für die Aufzeichnung von Arbeitszeiten von beschäftigten Jugendlichen. Dabei könne die Aufzeichnung auch durch einen Vorgesetzten – etwa einen Meister – oder den Arbeitnehmer selbst erfolgen. In jedem Fall bleibe aber der Arbeitgeber für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich.

Aufzeichnungen per Hand weiterhin möglich

Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aufzeichnung soll es – Stand jetzt – für Kleinbetriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geben. "Sie können dauerhaft von der Vorgabe der elektronischen Aufzeichnung der Arbeitszeiten abweichen", heißt es im Gesetzesentwurf. Dies solle auch für ausländische Arbeitgeber ohne Betriebsstätte im Inland mit bis zu zehn Mitarbeitern gelten – ebenso für Privathaushalte mit Hausangestellten. Auch sie könnten die Aufzeichnung "nichtelektronisch" führen.

Arbeitgeber und Gewerkschaften sollen darüber hinaus Ausnahmen vereinbaren können. Sie könnten von der elektronischen Form der täglichen Arbeitszeiterfassung abweichen und eine händische Aufzeichnung in Papierform zulassen. Außerdem soll es möglich sein, die Arbeitszeit auch noch etwas später aufzuzeichnen. Maximal dürften aber nur sieben Tage verstreichen, bis die Arbeitszeit aufgezeichnet werde.

Vertrauensarbeit soll erhalten bleiben

Die Vertrauensarbeitszeit soll es weiterhin geben. "Die Möglichkeit von Vertrauensarbeitszeit wird durch die Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nicht beeinträchtigt", heißt es im Entwurf. Dies bezieht sich auf flexible Arbeitszeitmodelle, bei dem der Arbeitgeber darauf verzichtet, Beginn und Ende der Arbeitszeit genau vertraglich festzulegen. Auch will das Bundesarbeitsministerium keine bestimmte Art der elektronischen Aufzeichnung vorschreiben. Neben den bereits gebräuchlichen Zeiterfassungsgeräten kämen auch andere Formen der elektronischen Aufzeichnung mit Hilfe von Anwendungen wie Apps auf einem Mobiltelefon oder die Nutzung herkömmlicher Tabellenkalkulationsprogramme in Betracht.

Arbeitsministerium setzt Urteil des Bundesarbeitsgerichtes um

Das Bundesarbeitsministerium reagiert mit der Novelle des Arbeitszeitgesetzes auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Mai 2019  und des Bundesarbeitsgerichtes vom 13. September 2022. Diese hatten eine Erfassung der Arbeitszeiten verlangt. Dabei sei das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes bereits heute von den Arbeitgebern in Deutschland zu beachten, heißt es im Entwurf. Aufgabe des Gesetzgebers sei es jetzt, über das "Wie" der Aufzeichnung zu entschieden. Das "Ob" habe das Bundesarbeitsgericht schon entschieden.