Es braucht konkrete Einwände Einspruch gegen Strafzettel

Autofahrer, die wegen zu schnellen Fahrens einen Bußgeldbescheid erhalten, können Einspruch einlegen. Doch allgemeine Zweifel an dem Messgerät genügen dafür nicht, wie ein Gerichtsurteil zeigt.

Sandra Depner

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    Bleifuß mit Konsequenzen: Wer gegen einen Strafzettel für zu schnelles Fahren Einspruch einlegen will, muss konkrete Fehlerquellen bei der Messung nennen können.
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    Als Fachanwältin für Verkehrsrecht kennt Daniela Mielchen die Schwachstellen der Geschwindigkeitsmesser.

Wer einen Bußgeldbescheid wegen zu schnellen Fahrens erhält, kann Einspruch einlegen. Zweifelt der Autofahrer an der richtigen Messung durch das Gerät, so muss er jedoch konkrete Einwände gegen die individuelle Messung vorbringen – allgemeine Zweifel am Geschwindigkeitsmessgerät genügen da nicht.

Hintergrund ist, dass in Deutschland nur geeichte Geräte zur Geschwindigkeitsmessung  zur amtlichen Verkehrsüberwachung eingesetzt werden dürfen. Da die Messverfahren in der Regel von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen sind, wird davon ausgegangen, dass die Ergebnisse korrekt sind.

Gerichte vertrauen den Messgeräten

Ohne konkrete Einwände können Gerichte davon ausgehen, dass bei der entsprechenden Messung alles mit rechten Dingen zuging. So wie in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 2 (7) SsBs 212/15). Hier legte ein Autofahrer Einspruch gegen seinen Bußgeldbescheid ein. Er äußerte "allgemeine Zweifel" an der Zuverlässigkeit des Messgeräts. In erster Instanz gab ihm das Amtsgericht Recht und erklärte den Bußgeldbescheid für ungültig.

Die zuständige Behörde legte in einem zweiten Schritt dagegen Beschwerde ein – zu Recht, wie die Richter am Oberlandesgericht entschieden. Solange es keine Besonderheiten in der konkreten Messung gebe, sei sie als ordnungsgemäß anzusehen, so die Richter.

Das rät die Anwältin für Verkehrsrecht

Dieses Urteil ist laut Daniela Mielchen im Kern nicht neu. Sie ist  Fachanwältin für Verkehrsrecht und Mitglied im Deutschen Anwaltverein. Das Urteil zeige das, was generell bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide gelte: Der Beschuldigte müsse in seinem konkreten Einzelfall gegen die Messung argumentieren. Das Amtsgericht habe in erster Instanz vorschnell das Argument eines allgemeinen Zweifels am Messgerät gelten lassen.

Mielchen rät Autofahrern, die Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen wollen, einen Anwalt zu beauftragen. Insbesondere dann, wenn sie an der Richtigkeit der Messung zweifeln. "Rechtsanwälte für Verkehrsrecht kennen die Fehlerquellen und Schwachstellen der Messgeräte. Wir studieren die Gutachten und Lehrbücher zu den Geräten und gehen die Akten Schritt für Schritt durch", erklärt Mielchen. Gerade einmal fünf bis zehn Prozent ihrer Mandanten setzen bei der Verteidigungsstrategie auf Fehler in der individuellen Messung. Die meisten begründen die Geschwindigkeitsüberschreitung  damit, dass diese nicht schuldhaft gewesen sei – beispielsweise durch ein verdecktes Verkehrsschild.

So können Messfehler entstehen

Radar, Lichtschranke, Laser oder das Videonachfahrsystem – bei Geschwindigkeitsmessungen kommen ganz unterschiedliche Methoden zum Einsatz. Letztendlich können Fachjuristen und Sachverständige nach Akteneinsicht prüfen, ob das Messergebnis auf dem Bußgeldbescheid falsch ist. Generell gilt aber:

  • Das Gerät muss eine gültige Eichung haben und das Siegel darf nicht beschädigt sein.
  • Die entsprechenden Verkehrsschilder müssen für den Autofahrer sichtbar sein und dürfen nicht durch Laub oder Schnee verdeckt sein.
  • Messfehler können unter anderem bei schlechtem Wetter entstehen: Bei Nebel, Regen oder Schnee können Partikel beispielsweise den Laserstrahl umlenken.
  • Bei Messungen in der Kolonne ist zu prüfen, ob die Geschwindigkeit Ihres oder eines anderen Fahrzeuges gemessen wurde.
  • Entscheidend ist auch, ob das Messgerät korrekt aufgestellt und eingestellt wurde.