Nimmt man die Rechnung eines Handwerkers genauer unter die Lupe, enthält diese häufig eine Pauschale für die Entsorgung von Bauschutt und Baustahl. Für diese scheinbar unbedeutende Position interessieren sich jedoch vor allem die Betriebsprüfer. Denn für Stahlschrott werden seit Jahren Höchstpreise bezahlt.
Einnahmen für Schrott aufzeichnen
Stößt der Prüfer als darauf, dass ein Handwerker Stahl für einen Kunden entsorgt hat, sind Fragen nach den verbuchten Einnahmen aus dem Schrottverkauf vorprogrammiert. Da diese Einnahmen mit der Handwerkstätigkeit zusammenhängen, stellen sie steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Durften die Arbeitnehmer den Stahlschrott entsorgen und die Einnahmen dafür kassieren, wird das Finanzamt hierfür Lohnsteuer fordern.
Vorsteuerverkürzungen bei Streit um Rechnungen
Beschäftigt ein Handwerker einen Subunternehmer und stellt die abgerechneten oder die erbrachten Leistungen in Frage, ist das sofort auch ein Fall für das Finanzamt. Denn der betroffene Subunternehmer wird bei Einwendungen seiner Auftraggebers postwendend die bereits beim Finanzamt angemeldete Umsatzsteuer berichtigen, sprich einen Teil der bereits überwiesenen Umsatzsteuer zurückverlangen. Die Finanzämter reagieren hier in aller Regel auch postwendend. Ist gegen die Umsatzsteuerberichtigung formell nichts einzuwenden, wird das Finanzamt des Auftraggebers über die Streitigkeiten informiert. Folge: Die Vorsteuer darf nur für den nicht strittigen Teil der Rechnung geltend gemacht werden.
Tipp: Geht es beim Rechnungsstreit um mögliche Mängel, können Auftraggeber zur Vermeidung einer Vorsteuerkürzung mit dem leistenden Subunternehmer einen höheren Sicherheitseinbehalt vereinbaren. Behält der Auftraggeber zehn Prozent der Rechnungssumme zurück, handelt es sich hier nicht um eine Entgeltkürzung. Im Klartext bedeutet das: Eine Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigung ist in diesem Fall ausgeschlossen.